18.10.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil08.12.2017

Lebens­mit­tel­labore müssen auffällige Befunden meldenMeldepflicht des Labor­ver­ant­wort­lichen

Private Labore, die im Rahmen ihrer Untersuchungen von Lebensmitteln auffällige Befunde feststellen, müssen diese der zuständigen Behörde melden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Hintergrund des Verfahrens war die begehrte Feststellung eines privaten Labors, dessen Verant­wort­licher mit einem Bußgeld belegt worden war, dass eine derartige Meldepflicht nicht bestehe. Das Labor hatte im Frühjahr 2016 bei der Untersuchung von Mandelkernen, die letztlich durch einen Lebens­mit­tel­dis­counter veräußert werden sollten, Salmonellen festgestellt. Das Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht, nachdem das Labor seinen Befund an den Hersteller gemeldet hatte.

EU-Recht steht Meldepflicht von Labor­ver­ant­wort­lichen nicht entgegen

Das Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setz­buches normiere eine Meldepflicht des Labor­ver­ant­wort­lichen, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht werden solle und nicht etwa ein einmaliges Muster sei. Das EU-Recht stehe einer Meldepflicht des Labor­ver­ant­wort­lichen nicht entgegen. Selbst wenn man annehmen wollte, diese Verordnung stelle für Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer ein abschließendes Regelungswerk dar, das strengere nationale Regelungen ausschließe, sei damit keine Aussage zu den Pflichten von Labor­ver­ant­wort­lichen getroffen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ ra-online

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