21.11.2024
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Dokument-Nr. 19156

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil13.11.2014

EuGH: Lebens­mit­te­lein­zel­händel darf bei mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch sanktioniert werdenFrischfleisch muss das für Salmonellen geltende mikro­bio­lo­gische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen

Lebens­mit­te­l­ein­zel­händlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn das von ihnen verkaufte frische Geflügelfleisch mit Salmonellen kontaminiert ist. Auch wenn der Einzelhändler nur auf der Vertriebsstufe tätig ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall leitet die Klägerin eine österreichische Filiale einer im Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel tätigen Gesellschaft. Im Jahr 2012 wurde in der Filiale von einem Organ der Lebens­mit­te­laufsicht eine Probe von vakuumierter frischer Putenbrust gezogen, die von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt worden war (Filiale war nur auf der Vertriebsstufe tätig). Die Probe war mit Salmonellen kontaminiert und daher „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ im Sinne des Unionsrechts*. Die öster­rei­chischen Behörden leiteten gegen die Klägerin ein Verfahren wegen Nichtbeachtung lebens­mit­tel­recht­licher Vorschriften ein und verhängten gegen sie eine Geldstrafe. Dagegen wendet sie sich vor dem Unabhängigen Verwal­tungssenat in Tirol, der deshalb wissen möchte, wie weit die Verant­wort­lichkeit von Lebens­mit­tel­un­ter­nehmern reicht, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind.

Mikro­bio­lo­gisches Kriterium muss auf allen Vertriebsstufen erfüllt werden

Vom Unionsrecht erfasstes frisches Geflü­gel­fleisch** muss das für Salmonellen geltende mikro­bio­lo­gische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass das mikro­bio­lo­gische Kriterium für „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltba­r­keitsdauer“ gilt***. Der Begriff „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse“ erfasst Lebensmittel (wie frisches Geflügelfleisch), die zum Zweck ihres Verkaufs, ihres Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe, wozu auch der Einzelhandel gehört, aufbewahrt werden. Müsste das mikro­bio­lo­gische Kriterium nicht auf allen Vertriebsstufen (einschließlich des Einzelhandels) eingehalten werden, liefe dies zudem darauf hinaus, eines der grundlegenden Ziele des Lebens­mit­tel­rechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, zu konterkarieren.

Verhält­nis­mäßige und abschreckende Sanktionen im Unionsrecht vorgesehen

Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass auch Lebens­mit­tel­händlern, die allein auf der Vertriebsstufe tätig sind, eine Sanktion wegen Inver­kehr­bringens eines Lebensmittels, das das mikro­bio­lo­gische Kriterium nicht erfüllt, auferlegt werden kann. Denn die Mitgliedstaaten müssen nach dem Unionsrecht bei Verstößen gegen das Lebens­mit­telrecht wirksame, verhält­nis­mäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Die im öster­rei­chischen Recht bestehende Regelung über Geldstrafen kann dazu beitragen, das grundlegende Ziel des Lebens­mit­tel­rechts (ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung) zu erreichen, wobei das vorlegende Gericht jedoch sicherzustellen hat, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit entspricht.

Erläuterungen

* Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens­mit­tel­rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens­mit­tel­si­cherheit (ABl. L 31, S. 1).

**Es handelt sich im Wesentlichen um Hähnchen, Legehennen und Truthühner (vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern [ABl. L 325, S. 1]).

***Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikro­bio­lo­gische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338, S.1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 (ABl. L 281, S. 7).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online

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