21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.06.2024

Coronabedingte Einreise­verweigerung im Mai 2020 rechtmäßigVorübergehende Schließung eines Grenzübergangs stellt nur geringen Grund­recht­s­eingriff dar

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosblie­der­stroff (Frankreich) / Klein­blit­tersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Klein­blit­tersdorf einzukaufen, war rechtmäßig. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein französischer Staats­an­ge­höriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrt die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit einer ihm gegenüber verfügten Einreiseverweigerung sowie der vorübergehenden Schließung eines Grenzübergangs an der deutsch-französischen Grenze bei Saarbrücken als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus COVID-19 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020. Die darauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Einrei­se­ver­wei­gerung bezogen auf den Einreisezweck verhältnismäßig

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von der Bundespolizei gegenüber dem Kläger verfügte Einrei­se­ver­wei­gerung ist ein qualifizierter Eingriff in das jedem Unionsbürger zustehende Freizü­gig­keitsrecht, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Dagegen kann sich der Kläger mangels anderweitiger effektiver Rechts­schutz­mög­lichkeit mit der Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage zur Wehr setzen. Die Einrei­se­ver­wei­gerung ist aber in der Sache rechtmäßig gewesen, weil es sich bei COVID-19 nach der maßgeblichen damaligen wissen­schaft­lichen Risikoein­schätzung der Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial gehandelt hat. Angesichts der sich daraus ergebenden tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist die Einrei­se­ver­wei­gerung bezogen auf den Einreisezweck - Einkauf - im Mai 2020 verhältnismäßig gewesen. Darauf, ob von dem Kläger selbst eine Gesund­heits­gefahr ausgegangen ist, kommt es im Hinblick auf das Ziel, das Infek­ti­o­ns­ge­schehen auch vorsorglich einzudämmen, bezogen auf den Zeitpunkt der Versagung der Einreise nicht an.

Auch keine Diskriminierung aufgrund der Staats­an­ge­hö­rigkeit

Der Kläger ist durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staats­an­ge­hö­rigkeit diskriminiert worden. Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betrifft, ist sie hingegen mangels Forts­et­zungs­fest­stel­lungs­in­teresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen Grundrechtseingriff gehandelt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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