21.11.2024
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Dokument-Nr. 30197

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.04.2021

Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßigGesund­heits­gefahr rechtfertigt die Anordnung zur Grenzschließung

Die Bundespolizei durfte im Zuge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 an der Landesgrenze zu Frankreich Einreise­beschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einführen und Grenzübergänge schließen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies die Klage eines französischen Staatsbürgers ab

Im März 2020 entschied das Bundes­mi­nis­terium des Innern, angesichts der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bundesgebiet auf Grundlage des Schengener Grenzkodexes unter anderem an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnen­grenz­kon­trollen und Einrei­se­be­schrän­kungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen sowie den Grenzübertritt nur noch an bestimmten Grenzübergängen zuzulassen. Insgesamt galten diese Maßnahmen bis zum 15. Mai 2020 fort. Das Bundes­po­li­zei­prä­sidium Koblenz wurde im Wege mehrerer Erlasse angewiesen, das zur Umsetzung dieser Maßnahmen Erforderliche zu veranlassen, insbesondere im Rahmen der Grenzkontrollen bei Reisen aus Frankreich ohne triftigen Reisegrund grundsätzlich Einrei­se­ver­wei­ge­rungen auszusprechen. Dieses ersuchte die zuständigen saarländischen Landesbehörden um Schließung aller nicht zugelassenen Grenzübergänge.

Franzose scheitert mit Einreise nach Deutschland

Dem Kläger, ein französischer Staats­an­ge­höriger, wurde daraufhin Anfang Mai 2020 die Einreise von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck des Einkaufens verweigert. Zudem unternahm er am 15. Mai 2020 den Versuch, den Grenzübergang Saarbrücken-Güdingen - Grosblie­der­stroff, den er regelmäßig zur Einreise in das Bundesgebiet nutzt, zu überqueren. Dies war ihm indes infolge der dort noch vorhandenen Absperrung des Grenzübergangs nicht möglich.

Ausgesprochene Einrei­se­ver­wei­gerung sei mangels Ermäch­ti­gungs­grundlage rechtswidrig

Mit seiner am 25. Juni 2020 gegen die Maßnahmen der Bundespolizei erhobenen Klage trug der Kläger vor, die ihm gegenüber alleine aufgrund des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einrei­se­ver­wei­gerung sei mangels Ermäch­ti­gungs­grundlage rechtswidrig gewesen. Denn die von der Beklagten herangezogene Vorschrift setze voraus, dass von dem Unionsbürger selbst eine konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgehe, etwa weil zumindest ein Anste­ckungs­verdacht vorliege. Jedenfalls aber sei die verdachts­u­n­ab­hängige Einrei­se­ver­wei­gerung unver­hält­nismäßig gewesen. Auch die Absperrung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen - Grosblie­der­stroff sei zu Unrecht erfolgt.

VG hält streit­ge­gen­ständ­lichen Maßnahmen für rechtmäßig

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht und wies die Klage ab. Diese sei, so die Koblenzer Richter, zwar trotz der Erledigung der Maßnahmen als sog. Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage zulässig. Sie habe jedoch keinen Erfolg, weil die streit­ge­gen­ständ­lichen Maßnahmen rechtmäßig, insbesondere vereinbar mit dem Unionsrecht gewesen seien.

Einrei­se­be­schränkung wegen Gesund­heits­gefahr gerechtfertigt

Die Einrei­se­be­schränkung habe wegen einer Gesund­heits­gefahr angeordnet werden können. Bei der Bewertung, ob eine solche vorliege, habe die Beklagte einen Beurtei­lungs­spielraum, der angesichts der epide­mi­o­lo­gischen Lage im Frühjahr 2020 nicht überschritten worden sei. Zum Zeitpunkt der Einrei­se­ver­wei­gerung sei die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Kläger wohne, besonders kritisch gewesen.

Gesund­heits­kon­trolle im Rahmen der Grenzkontrolle nicht leistbar

Die Maßnahmen hätten gegenüber dem Kläger ergriffen werden dürfen, auch wenn dieser keine Krank­heits­symptome gehabt habe. Diesbezüglich stelle sich das Einreiseverbot nicht als unver­hält­nismäßig dar, da eine Gesund­heits­kon­trolle im Rahmen der Grenzkontrolle nicht leistbar gewesen sei. Zudem seien im Mai 2020 weder zuverlässige Schnell­test­mög­lich­keiten noch ausreichende Testkapazitäten im Bundesgebiet vorhanden gewesen, um sämtlichen Einreisenden PCR-Tests zu unterziehen.

Keine größeren oder gar irreparablen persönlichen oder wirtschaft­lichen Nachteile erlitten

Überdies sei zu berück­sich­tigten, dass der Kläger durch die Einrei­se­ver­wei­gerung keine größeren oder gar irreparablen persönlichen oder wirtschaft­lichen Nachteile erlitten habe, zumal er seine Einkäufe ebenso gut in Frankreich hätte erledigen können. Angesichts der deutlich schlechteren epide­mi­o­lo­gischen Lage in Frankreich seien auch die Schließung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen - Grosblie­der­stroff und die Durchführung von Binnen­grenz­kon­trollen rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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