21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.05.2013

Bundestag muss Abschlags­zah­lungen an die NPD einstweilen weiter auszahlenAusbleibende Abschlags­zah­lungen könnten Wahlwer­be­mög­lich­keiten der NPD im Bundes­tags­wahlkampf erheblich einschränken

Die zum 15. Mai 2013 und 15. August 2013 anstehenden Abschlags­zah­lungen an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfi­nan­zierung dürfen vorläufig nicht mit einem Zahlungs­an­spruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechen­schafts­bericht für 2007 festgesetzt hat. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung beruht auf einer Folgenabwägung: Ausbleibende Abschlags­zah­lungen könnten die Wahlwer­be­mög­lich­keiten der NPD im Bundes­tags­wahlkampf erheblich einschränken. Wenn sich die Verfas­sungs­be­schwerde hingegen in der Hauptsache als unbegründet erweist, kann die Verrechnung mit späteren Abschlags­zah­lungen nachgeholt werden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und verpflichtete sie nach § 31 b Satz 1 des Partei­en­ge­setzes (PartG) zur Zahlung eines des Zweifachen des den Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Nach § 31 b Satz 1 PartG entsteht, wenn der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechen­schafts­bericht feststellt, gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages.

NPD trifft bei festgestellten Unrichtigkeiten ein Fahrläs­sig­keits­vorwurf

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht reduzierte letzt­in­sta­nzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht und führte dazu aus: Dem Wortlaut der Vorschrift ließen sich zwar keine subjektiven Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen entnehmen. Ohne ein solches Korrektiv könne die Betäti­gungs­freiheit der betroffenen Partei aber möglicherweise in einem Maße beeinträchtigt werden, die dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz widerspreche. Deshalb sei zu prüfen, ob die NPD hinsichtlich der festgestellten Unrichtigkeiten ein Fahrläs­sig­keits­vorwurf treffe, was zu bejahen sei.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht offensichtlich unbegründet

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht von vornherein erkennbar, dass § 31 b Satz 1 PartG ohne ein vom Gesetzgeber zu normierendes Korrektiv subjektiver Verant­wort­lichkeit mit der Verfassung im Einklang steht. Diese Frage bedarf der Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren. Gleiches gilt für die Frage, ob die Norm einer verfas­sungs­kon­formen Auslegung zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wird zu überprüfen sein, ob die Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, die Verhält­nis­mä­ßigkeit der in § 31 b Satz 1 PartG vorgesehenen Zahlungs­ver­pflichtung sei jedenfalls gewahrt, wenn die Unrichtigkeiten des Rechen­schafts­be­richts fahrlässig herbeigeführt worden seien, sich in den Grenzen richterlicher Geset­zes­aus­legung und -anwendung hält.

Wahlwer­be­mög­lich­keiten im Bundes­tags­wahlkampf währen ohne staatlichen Mittel­zu­wei­sungen erheblich eingeschränkt

Ohne einstweilige Anordnung würden die Abschlags­zah­lungen am 15. Mai 2013 und 15. August 2013 verrechnet. Die Antragstellerin ist nach ihrer Darstellung zur Finanzierung ihrer Parteiarbeit aber auf die staatlichen Mittel­zu­wei­sungen angewiesen. Ohne sie wären vor allem ihre Wahlwer­be­mög­lich­keiten im anstehenden Bundes­tags­wahlkampf erheblich eingeschränkt.

Möglichkeit zur Verrechnung mit späteren Abschlags­zah­lungen bleibt erhalten

Demgegenüber wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, der Antragstellerin der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, weniger schwer. Die Realisierung des staatlichen Zahlungs­an­spruchs würde lediglich hinausgeschoben. Die Möglichkeit zur Verrechnung mit späteren Abschlags­zah­lungen bliebe erhalten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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