In dem zugrunde liegenden Fall stellte der beklagte Präsident des Deutschen Bundestags mit Bescheid vom 26. März 2009 fest, dass wegen festgestellter Unrichtigkeiten in Höhe von ca.1,25 Mio. Euro im Rechenschaftsbericht der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) für das Jahr 2007 nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entstanden sei; ferner stellte er die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von rund 2,5 Mio. Euro fest. Die beanstandeten Unrichtigkeiten betrafen im Wesentlichen die falsche Ausweisung staatlicher Mittel, die Nichtaufnahme bestehender Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung, die fehlende Erläuterung sonstiger Einnahmen trotz Erläuterungspflicht und das Fehlen eines lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens des Rechnungsjahres 2007 an dasjenige des Jahres 2006. Das Verwaltungsgericht gab der gegen den Bescheid erhobenen Klage zum Teil statt; das Oberverwaltungsgericht wies sie in vollem Umfang ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin teilweise stattgegeben. Zwar weise der Rechenschaftsbericht der Klägerin im Wesentlichen die vom Präsidenten des Deutschen Bundestages beanstandeten Unrichtigkeiten auf. Insbesondere hätte die Klägerin bei ihren Einnahmen aus "staatlichen Mitteln" im Rechnungsjahr statt der im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen denjenigen Betrag angeben müssen, den der Präsident des Deutschen Bundestages für das entsprechende Jahr festgesetzt hat, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Festsetzung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes erst zum 15. Februar des Folgejahrs erfolgt. Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG), dessen Ziel darin besteht, eine Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen offenzulegen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen. Für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei seien insbesondere die Höhe und der Anteil der staatlichen Mittel an den der Partei insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel von zentraler Bedeutung. Aus der gesetzlich geforderten Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung folge ferner, dass das Reinvermögen des Rechnungsjahres lückenlos an das Reinvermögen des Vorjahres anschließen bzw. eine vorhandene Differenz im Rechenschaftsbericht erläutert werden müsse, woran es hier ebenfalls fehlte.
Allerdings bestünden die Unrichtigkeiten in dem von der Klägerin eingereichten Rechenschaftsbericht nicht in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Höhe. Insbesondere hätte der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Auslegung des Rechenschaftsberichts auch nach Ablauf der im Parteiengesetz geregelten Ausschlussfrist zur Einreichung des Berichts solche Umstände berücksichtigen müssen, die die Partei im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat. Hierzu gehörte im vorliegenden Fall die Erläuterung eines offensichtlichen Widerspruchs bei den Angaben zu den Einnahmen aus "staatlichen Mitteln". Da sich auf dieser Grundlage eine geringere Abweichung des angegebenen von dem richtigerweise auszuweisenden Betrag ergeben habe, sei auch die Feststellung einer Unrichtigkeit mangels lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens im Rechnungsjahr 2007 an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 nur hinsichtlich eines entsprechend geringeren Betrages zu Recht erfolgt.
Da die Klägerin die Unrichtigkeiten hätte voraussehen und vermeiden können und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe, müsse das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden, ob die gesetzlich vorgesehene Sanktionierung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Verschulden voraussetzt.
Im Ergebnis sei der Sanktionsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages aufzuheben, soweit darin der den unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 entsprechende Betrag über den Betrag in Höhe von ca. 635 000 Euro hinaus sowie die Verpflichtung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 270 000 Euro hinaus festgestellt würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online