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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.12.2012

Sankti­o­ns­be­scheid wegen Unrichtigkeiten im Rechen­schafts­bericht der NPD teilweise rechtswidrigBundes­ver­wal­tungs­gericht verordnet teilweise Aufhebung des Sankti­o­ns­be­scheides des Präsidenten des Deutschen Bundestages

Die Festsetzung einer Zahlungs­ver­pflichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages wegen Unrichtigkeiten im Rechen­schafts­bericht der NPD für das Jahr 2007 ist teilweise rechtswidrig. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. rechtswidrig

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der beklagte Präsident des Deutschen Bundestags mit Bescheid vom 26. März 2009 fest, dass wegen festgestellter Unrichtigkeiten in Höhe von ca.1,25 Mio. Euro im Rechenschaftsbericht der Natio­na­l­de­mo­kra­tischen Partei Deutschlands (NPD) für das Jahr 2007 nach den Bestimmungen des Partei­en­ge­setzes ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entstanden sei; ferner stellte er die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von rund 2,5 Mio. Euro fest. Die beanstandeten Unrichtigkeiten betrafen im Wesentlichen die falsche Ausweisung staatlicher Mittel, die Nichtaufnahme bestehender Forderungen aus der staatlichen Teilfi­nan­zierung, die fehlende Erläuterung sonstiger Einnahmen trotz Erläu­te­rungs­pflicht und das Fehlen eines lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens des Rechnungsjahres 2007 an dasjenige des Jahres 2006. Das Verwal­tungs­gericht gab der gegen den Bescheid erhobenen Klage zum Teil statt; das Oberver­wal­tungs­gericht wies sie in vollem Umfang ab.

Rechen­schafts­bericht zeigt im Wesentlichen beanstandete Unrichtigkeiten auf

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision der Klägerin teilweise stattgegeben. Zwar weise der Rechen­schafts­bericht der Klägerin im Wesentlichen die vom Präsidenten des Deutschen Bundestages beanstandeten Unrichtigkeiten auf. Insbesondere hätte die Klägerin bei ihren Einnahmen aus "staatlichen Mitteln" im Rechnungsjahr statt der im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen denjenigen Betrag angeben müssen, den der Präsident des Deutschen Bundestages für das entsprechende Jahr festgesetzt hat, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Festsetzung nach den Bestimmungen des Partei­en­ge­setzes erst zum 15. Februar des Folgejahrs erfolgt. Dies folgt insbesondere aus dem verfas­sungs­recht­lichen Transparenz- und Publi­zi­tätsgebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG), dessen Ziel darin besteht, eine Verflechtung von politischen und wirtschaft­lichen Interessen offenzulegen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen. Für die Bewertung der wirtschaft­lichen Verhältnisse einer Partei seien insbesondere die Höhe und der Anteil der staatlichen Mittel an den der Partei insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel von zentraler Bedeutung. Aus der gesetzlich geforderten Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung folge ferner, dass das Reinvermögen des Rechnungsjahres lückenlos an das Reinvermögen des Vorjahres anschließen bzw. eine vorhandene Differenz im Rechen­schafts­bericht erläutert werden müsse, woran es hier ebenfalls fehlte.

Umstände hätten auch nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Einreichung des Berichts berücksichtigt werden können

Allerdings bestünden die Unrichtigkeiten in dem von der Klägerin eingereichten Rechen­schafts­bericht nicht in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Höhe. Insbesondere hätte der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Auslegung des Rechen­schafts­be­richts auch nach Ablauf der im Parteiengesetz geregelten Ausschlussfrist zur Einreichung des Berichts solche Umstände berücksichtigen müssen, die die Partei im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat. Hierzu gehörte im vorliegenden Fall die Erläuterung eines offen­sicht­lichen Widerspruchs bei den Angaben zu den Einnahmen aus "staatlichen Mitteln". Da sich auf dieser Grundlage eine geringere Abweichung des angegebenen von dem richtigerweise auszuweisenden Betrag ergeben habe, sei auch die Feststellung einer Unrichtigkeit mangels lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens im Rechnungsjahr 2007 an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 nur hinsichtlich eines entsprechend geringeren Betrages zu Recht erfolgt.

Unrichtigkeiten waren voraussehbar

Da die Klägerin die Unrichtigkeiten hätte voraussehen und vermeiden können und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe, müsse das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht entscheiden, ob die gesetzlich vorgesehene Sanktionierung aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit ein Verschulden voraussetzt.

Aufhebung des Sankti­o­ns­be­scheides angeordnet

Im Ergebnis sei der Sanktionsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages aufzuheben, soweit darin der den unrichtigen Angaben im Rechen­schafts­bericht der Klägerin für das Jahr 2007 entsprechende Betrag über den Betrag in Höhe von ca. 635 000 Euro hinaus sowie die Verpflichtung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 270 000 Euro hinaus festgestellt würden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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