21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss11.11.2013

NPD-Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen die Verrechnung von Abschlags­zah­lungen des Bundestages erfolglosFachge­richtliche Recht­schutz­möglichkeiten von Partei nicht ausgeschöpft

Die zum 15. November 2013 fällige Abschlags­zahlung an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfi­nan­zierung darf mit einem Zahlungs­an­spruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechen­schafts­bericht für 2007 festgesetzt hat. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht und lehnte es ab, eine am 14. Mai 2013 erlassene einstweilige Anordnung zu wiederholen. Indem die NPD eine bereits erhobene Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin für erledigt erklärt hat, hat sie die fachge­richt­lichen Recht­schutz­möglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im Rechen­schafts­bericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und verpflichtete sie nach § 31 b Satz 1 des Partei­en­ge­setzes zur Zahlung eines dem Zweifachen der Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht reduzierte letzt­in­sta­nzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht. Die Antragstellerin hat hiergegen Verfas­sungs­be­schwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Einstweilige Anordnung sieht Abschlags­zahlung ohne Verrechnung vor

Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 verpflichtete das Bundes­ver­fas­sungs­gericht den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem von ihm festgesetzten Zahlungs­an­spruch zu zahlen.

NPD erhebt Klage gegen Ableh­nungs­be­scheid hinsichtlich Stundung der Forderung

Die Antragstellerin hatte beim Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne Erfolg die Stundung der Forderung beantragt. Gegen den Ableh­nungs­be­scheid erhob sie Klage beim Verwal­tungs­gericht Berlin mit dem Antrag, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Forderung bis zum 22. September 2013, dem Tag der Bundestagswahl, zu stunden. Die Parteien erklärten das Verfahren zum 15. Juni 2013 für erledigt.

Gesetzliche Voraussetzungen für Erlass der Anordnung nicht mehr gegeben

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht kann eine einstweilige Anordnung nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass noch gegeben sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der Zulässigkeit des Antrags steht der Grundsatz der Subsidiarität verfas­sungs­ge­richt­lichen Rechtschutzes entgegen, der auch im Eilrecht­schutz­ver­fahren gilt.

Klage auf Gewährung einer Stundung war nicht von vornherein aussichtslos

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität oblag es der Antragstellerin, die Möglichkeiten fachge­richt­lichen Rechtschutzes auszuschöpfen. Die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin auf Gewährung einer Stundung war nicht von vornherein aussichtslos. Gegenstand der verwal­tungs­ge­richt­lichen Klage war zwar zunächst lediglich eine Stundung bis zur Bundestagswahl im September 2013. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie an einer Erweiterung ihres Klagebegehrens auf einen Stundungs­zeitraum bis zur Europawahl im Mai 2014 gehindert gewesen sein könnte. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, die Weiter­ver­folgung der Klage sei ihr nicht zumutbar gewesen, insbesondere weil eine rechtzeitige Klärung nicht zu erwarten gewesen sei. Infolge des Beschlusses vom 14. Mai 2013 ist ihr eine ausreichende Zeitspanne eröffnet worden, ihre Klage voranzutreiben und gegebenenfalls fachge­richt­lichen Eilrechtschutz in Bezug auf die Abschlags­zahlung zum 15. November 2013 zu erwirken.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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