23.11.2024
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Dokument-Nr. 7699

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.04.2009

NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Partei­en­fi­nan­zie­rungs­mittelnAnspruch auf erste Abschlagzahlung ist nicht durch Aufrechnung erloschen

Die NPD hat gegen die Bundes­tags­ver­waltung einen Anspruch auf Auszahlung der ersten Abschlags­zahlung für das Jahr 2009 in Höhe von 304.832,49 Euro. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Bundes­tags­ver­waltung hatte mit Bescheid vom 29. Januar 2009 die erste Abschlags­zahlung von der Leistung einer Sicherheit in dieser Höhe abhängig gemacht. Zur Begründung stützte sich die Behörde auf Anhaltspunkte für zu erwartende Zahlungs­ver­pflich­tungen der NPD wegen Unrichtigkeiten ihres Rechen­schafts­be­richtes 2007. Hiergegen richtete sich die Klage. Mit Bescheid vom 26. März 2009, gegen den die NPD am 2. April 2009 ebenfalls Klage erhoben hat, stellte die Bundes­tags­ver­waltung Unrichtigkeiten des Rechen­schafts­be­richts in Höhe von ca. 1,25 Mio. Euro fest und forderte von der NPD das Zweifache dieses Betrages. Zugleich wurde diese Forderung mit der ersten Abschlags­zahlung 2009 verrechnet. In der heutigen mündlichen Verhandlung verzichtete die Beklagte auf die Sicher­heits­leistung und erklärte die Verrechnung erneut.

Richter: Anspruch auf erste Abschlagzahlung ist nicht durch Verrechnung erloschen

Nach Auffassung des Gerichts ist der Anspruch der NPD auf die erste Abschlags­zahlung nicht durch die Verrech­nungs­er­klä­rungen der Beklagten erloschen. Hinsichtlich der Verrechnung vom 26. März 2009 habe noch keine fällige Forderung der NPD bestanden, mit der die Bundes­tags­ver­waltung habe aufrechnen können. Denn dieser Anspruch habe unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Sicherheit gestanden. Auch die zweite Verrechnung sei nicht wirksam geworden. Es habe an der Aufre­chen­barkeit der Forderung der Bundes­tags­ver­waltung aus dem Bescheid vom 26. März 2009 gefehlt, weil die hiergegen zwischen­zeitlich erhobene Klage aufschiebende Wirkung habe.

NPD muss Sicherheit leisten oder die Rechtskraft des Urteils abwarten

Das Urteil ist bis zu seiner Rechtskraft nur gegen Sicher­heits­leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die NPD die Abschlags­zahlung erst verlangen kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird oder sie zuvor die genannte Sicherheit leistet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Berlin vom 03.04.2009

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