24.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss06.07.2010

Bundes­ver­fas­sungs­gericht verhängt erneut Missbrauchs­ge­bühren aufgrund Einlegens einer aussichtslosen Verfas­sungs­be­schwerdeBundes­ver­fas­sungs­gericht muss Behinderung der Arbeits­ka­pazität durch sinn- und substanzlose Verfas­sungs­be­schwerden nicht hinnehmen

Bei Einlegung einer rechts­miss­bräuch­lichen Verfas­sungs­be­schwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, muss sowohl der Beschwer­de­führer selbst als auch sein Bevoll­mäch­tigter mit der Verhängung einer Missbrauchs­gebühr rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hervor.

Im zugunde liegenden Fall wandten sich die Beschwer­de­führer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, mit ihren Verfas­sungs­be­schwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit.

Verfas­sungs­be­schwerde sowohl verfristet als auch völlig aussichtslos

Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht gegen den Beschwer­de­führer und seinen Bevoll­mäch­tigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300 Euro verhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war, zumal sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts auf die Zuläs­sig­keits­be­denken ausdrücklich hingewiesen wurden. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwer­de­führer ist zu verlangen, dass er sich mit der verfas­sungs­recht­lichen Materie ausein­an­dersetzt, die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgs­aus­sichten einer beabsichtigten Verfas­sungs­be­schwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.

Verfas­sungs­be­schwerde erfüllt nicht einmal Minde­st­an­for­de­rungen an nachvoll­ziehbare Begründung

Gleiches gilt im Verfahren 2 BvR 1354/10, das zur Verhängung einer Missbrauchs­gebühr von jeweils 1.100 Euro gegen den Beschwer­de­führer und seinen Bevoll­mäch­tigten geführt hat. Diese Verfas­sungs­be­schwerde erfüllt nicht einmal die Minde­st­an­for­de­rungen an eine nachvoll­ziehbare Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u. a. der Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfas­sungs­rechts“ und erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeits­ka­pazität durch derart sinn- und substanzlose Verfas­sungs­be­schwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grund­rechts­schutz nur verzögert gewähren kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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