23.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss18.06.2008

Rüge ohne jede verfas­sungs­rechtliche Substanz - Bundes­ver­fas­sungs­gericht verhängt Missbrauchs­gebühr gegen RechtsanwaltAnrufung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts war erkennbar offensichtlich aussichtslos

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat gegen einen Rechtsanwalt eine Missbrauchs­gebühr in Höhe von 500,- Euro verhängt, weil dieser eine offensichtlich aussichtslose Verfas­sungs­be­schwerde eingelegt hatte. Seine vorgebrachten Rügen seien ohne jede verfas­sungs­rechtliche Substanz, meinte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Der Beschwer­de­führer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005 nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht habe. Auf seinen Einspruch hin bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wurde auf Antrag des Beschwer­de­führers mehrfach verlegt.

Richterin lehnte weitere Termins­ver­legung ab

Als sich die Amtsrichterin, nachdem sie mit dem Beschwer­de­führer persönlich einen Termin vereinbart hatte, weigerte, den vereinbarten Termin erneut zu verlegen, lehnte der Beschwer­de­führer sie wegen Befangenheit ab. Sein Ableh­nungs­gesuch hatte keinen Erfolg. Da der Beschwer­de­führer zu dem festgelegten Verhand­lungs­termin nicht erschien, verwarf das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht nimmt Beschwerde nicht an und verhängt eine Missbrauchs­gebühr

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zugleich hat sie dem Beschwer­de­führer eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt, weil die von ihm vorgebrachten Rügen ohne jede verfas­sungs­rechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts deshalb für den Beschwer­de­führer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/2008 des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2008

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