18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.12.2009

Bundes­ver­fas­sungs­gericht verhängt Missbrauchs­gebühr in zwei FällenGericht wehrt sich gegen sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeits­ka­pazität

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat klargestellt, dass es bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeits­ka­pazität behindert werden darf. Es hat daher zwei Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen und Missbrauchs­ge­bühren von 500,- € und 300,- € verhängt.

Im ersten Fall wurde eine Kosten­ent­scheidung eines Amtsgerichts angefochten, obwohl von der Gegenseite bereits eine Berufung eingelegt worden war. Eine Änderung bzw. nachträgliche Rechtfertigung der - wohl objektiv willkürlichen - Kosten­ent­scheidung hätte im Berufungs­ver­fahren des Gegners oder durch die Einlegung einer Anschluss­be­rufung der Beschwer­de­führerin erreicht werden können. Der Prozess­be­voll­mächtigte der Beschwer­de­führerin hatte dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht mitgeteilt. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht annimmt, ist aber zu verlangen, dass sein Sachvortrag vollständig ist und er die Erfolgs­aus­sichten einer beabsichtigten Verfas­sungs­be­schwerde eingehend abwägt.

In einem weiteren Fall hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht dem Beschwer­de­führer eine Missbrauchs­gebühr in Höhe von 300,- € auferlegt. Die von einem Wohnungs­ei­gentümer erhobene Verfas­sungs­be­schwerde, der sich auf Art. 3 und Art. 14 GG beruft, weil er zu rückständigen Wohngeldern verurteilt wurde, war ebenfalls nicht erfolgreich. Die mit der Verfas­sungs­be­schwerde vorgebrachten Rügen waren ohne verfas­sungs­rechtliche Substanz und die Anrufung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts war deshalb daher offensichtlich aussichtslos.

Quelle: ra-online, BVerfG

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