09.03.2026
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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.09.2005

Verhängung einer Missbrauchs­gebühr gegen Prozess­be­voll­mächtigte

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde einer Beschwer­de­führerin nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich ihren Prozess­be­voll­mäch­tigten eine Missbrauchs­gebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt.

Die Verfas­sungs­be­schwerde sei missbräuchlich eingelegt worden. Die Beschwer­de­führerin habe im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfas­sungs­be­schwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Verfas­sungs­be­schwerden ohne Erfolg geblieben sind. Das Vorbringen, das keine Ausein­an­der­setzung mit der ausführlichen Begründung der Verwal­tungs­ge­richte enthält, sei dabei weitgehend identisch gewesen.

Die Tatsache, dass nunmehr ein richterlicher Hinweis mit der Verfas­sungs­be­schwerde angegriffen wird, lasse darauf schließen, dass die Missbräuch­lichkeit der Verfas­sungs­be­schwerde vorrangig den Bevoll­mäch­tigten der Beschwer­de­führerin zuzurechnen ist. Dass ein richterlicher Hinweis nicht Gegenstand einer Verfas­sungs­be­schwerde sein kann, könne für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 89/2005 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2005

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