23.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.05.2014

Verfassungs­be­schwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene erfolglosRegelungen genügen finanz­verfassungs­recht­lichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finan­zie­rungszweck

Das Bundes­verfassungs­gericht hat Verfassungs­be­schwerden gegen die Abgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds und gegen eine landes­rechtliche Abgabe zur Förderung des rheinland-pfälzischen Weines zurückgewiesen. Beide Regelungen sind kompetenzgemäß erlassen und genügen den finanz­verfassungs­recht­lichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finan­zie­rungszweck.

Die Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Verfahrens sind Weinkellereien und Winzer. Sie wenden sich gegen die Erhebung der Sonderabgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds; der Beschwer­de­führer im Verfahren 2 BvR 1140/12 darüber hinaus gegen die Erhebung der Sonderabgabe für die gebietliche Absatzförderung in Rheinland-Pfalz. Die mit den Verfas­sungs­be­schwerden angegriffenen Bescheide betreffen unter­schiedliche Zeiträume in den Jahren 2008 bzw. 2009. Vor den Verwal­tungs­ge­richten blieben die hiergegen gerichteten Klagen in allen Instanzen erfolglos.

Hintergrund zum Deutschen Weinfonds

Der Deutsche Weinfonds ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Aufga­ben­schwerpunkt bei der Qualitäts- und Absatzförderung für Wein und sonstige Erzeugnisse des Weinbaus liegt (§ 37 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG). Zur Finanzierung seiner Tätigkeit wird nach § 43 Abs. 1 WeinG die „Abgabe für den Deutschen Weinfonds“ erhoben. Winzer haben eine so genannte Flächenabgabe in Höhe von ,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, Abfüller und Auslands­ver­markter inländischen Weines eine so genannte Mengenabgabe in Höhe von ,67 Euro je 100 Liter zu entrichten. Im Jahr 2009 betrug das Aufkommen aus der Abgabe 11 Millionen Euro. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds dreier Gesellschaften mit beschränkter Haftung: das Deutsche Weininstitut, die Deutsche Weinakademie und die Weinwerbe GmbH.

Land Rheinland-Pfalz erhebt von Eigentümern der Weinbergs­flächen entsprechende zusätzliche Abgabe

Das Land Rheinland-Pfalz erhebt von den Eigentümern oder Nutzungs­be­rech­tigten der Weinbergs­flächen im Landesgebiet eine zusätzliche Abgabe auf Grundlage von § 1 des rheinland-pfälzischen Absatz­för­de­rungs­ge­setzes Wein (AbföG Wein). Je nach Anbaugebiet beträgt diese jährlich ,77 oder ,87 Euro je Ar. Die Einnahmen aus der Abgabe - jährlich rund 5 Millionen Euro - dürfen nur zur Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen verwendet werden.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die Abgabe für den Deutschen Weinfonds mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Wirksame und koordinierte Absatzförderung macht Bundesregelung erforderlich

Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für die Regelung dieser Sonderabgabe folgt aus den Sachzu­stän­dig­keiten des Bundes für die Förderung der landwirt­schaft­lichen Erzeugung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG) und das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG); diese Kompe­tenz­grundlagen tragen jedenfalls in ihrer Kombination die getroffenen Regelungen. Soweit auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zurückzugreifen ist, liegen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz vor. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine wirksame und koordinierte Absatzförderung, die auch der Export­wirt­schaft Absatzmärkte erschließen können soll, eine Bundesregelung erforderlich macht.

Weinabgabe genügt Anforderungen an Erhebung von Sonderabgaben mit Finan­zie­rungszweck

Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung und Verwendung der bundes­recht­lichen Weinabgabe genügen den - nachfolgend angesprochenen - finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finan­zie­rungszweck (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105 GG und Art. 110 GG).

Aus Abgabeaufkommen soll Qualität und Absatz des Weins gefördert werden

Mit der Abgabe werden über die bloße Mittel­be­schaffung hinausgehende Sachzwecke verfolgt. Aus dem Abgabeaufkommen sollen unter anderem die Qualität des Weins sowie der Absatz des Weins und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus gefördert werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG).

Belastung mit Weinabgabe betrifft homogene Gruppe

Die Belastung mit der Abgabe trifft eine homogene Gruppe. Dass Weinerzeuger und Weinabfüller sich als Verkäufer und Abnehmer mit naturgemäß gegenläufigen Interessen begegnen, ist unschädlich. Die Homogenität einer Gruppe wird durch Konkurrenz oder sonstige Inter­es­sen­ge­gensätze zwischen Gruppen­an­ge­hörigen nicht in Frage gestellt, sofern zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck besteht. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Betrieben auf unter­schied­lichen Stufen der Herstellung und Vermarktung eines Endprodukts.

Die Gruppen­ho­mo­genität kann nicht durch Hinweise darauf in Abrede gestellt werden, dass Abfüller ein geringeres Interesse an herkunfts­be­zogener Werbung hätten oder einzelne Abfüllbetriebe vorwiegend Verschnitte im Niedrig­preis­segment verarbeiteten. Die herkunfts­be­zogene Gemein­schafts­werbung erfasst nach den vorliegenden Zahlen etwa 95 Prozent der im Inland abgesetzten Produkte und einen nicht unerheblichen Teil der exportierten Weine. Zudem ist davon auszugehen, dass ein durch erfolgreiche gebietsbezogene Absatzförderung erzielter Imagegewinn auch auf die nicht unmittelbar beworbenen Weine abfärbt.

Gesichtspunkte der Abwälzbarkeit der Abgabenlast sprechen ebenfalls nicht gegen die Homogenität der abgabe­be­lasteten Gruppe. Verfas­sungs­rechtlich relevant wären solche Gesichtspunkte nur, wenn die Überwälzung auf Dritte keine bloße marktabhängige Möglichkeit, sondern die rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgaben­be­lastung wäre. Davon kann hier keine Rede sein.

Entwick­lungs­spielräume beim Weinmarkt liegen in Qualitäts- und Image­ver­bes­se­rungen

Die Gruppe der Abgabe­pflichtigen trifft eine besondere Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung, und das Abgabeaufkommen wird gruppennützig verwendet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Bundesregierung weisen der Weinmarkt und die Marktsituation des deutschen Weins Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen, dass Werbe- und sonstige Absatz­för­de­rungs­maß­nahmen notwendig und auf privat­un­ter­neh­me­rischer Basis nicht mit annähernd vergleichbarer Erfolgsaussicht möglich sind. Wein wird in weit höherem Maße als die Mehrheit anderer Agrarprodukte in Abhängigkeit von der Herkunft gekauft. Daneben spielt die Rebsorte eine wichtige Rolle. Verglichen mit den meisten anderen Lebensmitteln unterliegen die für Wein erzielbaren Preise einer ungewöhnlichen Spreizung in Abhängigkeit von Qualität und Image. Eine quantitative Steigerung scheidet schon angesichts der bestehenden Mengen­be­schrän­kungen als Erfolgsweg für die deutsche Weinwirtschaft aus. Stattdessen liegen die Entwick­lungs­spielräume in Qualitäts- und Image­ver­bes­se­rungen und der hierdurch ermöglichten Erzielung höherer Preise.

Deutscher Wein leidet im Vergleich zu Wein aus anderen Weinbaunationen unter Imagenachteilen

Unter diesen Bedingungen kommt dem in zahlreichen Stellungnahmen hervorgehobenen Umstand besondere Bedeutung zu, dass der deutsche Wein im Vergleich zu Wein aus anderen Weinbaunationen unter Imagenachteilen leidet, die unter anderem durch Produk­ti­o­ns­qua­litäten früherer Jahrzehnte und den Glykolskandal der achtziger Jahre bedingt sind und denen insoweit sinnvoll durch Maßnahmen der Absatzförderung entgegengewirkt werden kann. Daher ist die Erfüllung der Aufgabe, die Qualität und den Ruf des deutschen Weins insgesamt zu verbessern, für die deutsche Weinwirtschaft besonders bedeutsam und ihr insgesamt evident nützlich.

Anreiz für Qualitäts- und Absatz­för­de­rungs­ein­rich­tungen für einzel­be­triebliche Beteiligung nicht ausreichend

Privat­wirt­schaftlich organisierte Qualitäts- und Absatz­för­de­rungs­ein­rich­tungen wären zur Erreichung der Förderziele deutlich weniger geeignet, weil angesichts der im Prinzip ohnehin allen Betrieben zugutekommenden Tätigkeit solcher Einrichtungen der Anreiz für die einzel­be­triebliche Beteiligung nicht ausreicht, um eine ausreichende Finanzierung nachhaltig und verlässlich zu sichern („Tritt­brett­fah­rer­problem“).

Werbung mit gemein­schaftlich anerkannten geschützten Ursprungs­be­zeich­nungen und geschützten geografischen Angaben zulässig

Aus den unions­recht­lichen Vorgaben, denen eine abgaben­fi­nan­zierte Absatzförderung unterliegt, ergeben sich keine Beschränkungen, die einer ausreichend wirksamen Qualitäts- und Absatzförderung durch den Deutschen Weinfonds entgegenstehen. Unzulässig ist insbesondere im Gebiet der Europäischen Union zwar staatliche Werbung für „Deutschen Wein“. Nicht ausgeschlossen ist aber Werbung mit gemein­schaftlich anerkannten Bezeichnungen wie insbesondere geschützten Ursprungs­be­zeich­nungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.); geworben werden kann auch für Wein als solchen und für Produkte aus bestimmten Rebsorten. Angesichts der besonderen Bedeutung von Herkunft und Rebsorte für die Nachfrage nach Weiner­zeug­nissen und angesichts des hohen Anteils entsprechend bewerbbarer Weine bestehen damit ausreichende Möglichkeiten einer wirksamen gruppennützigen Verwendung des Abgabe­auf­kommens.

Zur praktischen Wirksamkeit einer abgaben­fi­nan­zierten Absatzförderung können exakte, quantifizierte Nachweise nicht verlangt werden. Die vorliegenden Daten sprechen deutlich gegen ein Wirksam­keits­defizit.

Deutsche Weinfonds ist zur Mittel­ver­wendung in angemessenem Verhältnis verpflichtet

Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gruppen­nüt­zigkeit der Mittel­ver­wendung auch nicht deshalb, weil einzelne Teilgruppen daran nicht in ausreichendem Maße teilhätten. Bereits von Verfassungs wegen ist der Deutsche Weinfonds zu einer Mittel­ver­wendung verpflichtet, die auf ein angemessenes Verhältnis von Abgabenlast und Nutzen aus der Mittel­ver­wendung zielt. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Verankerung dieser Verpflichtung im einfachen Gesetz bedurfte es nicht. Angesichts der Komplexität und Verän­der­lichkeit der Markt­ver­hältnisse, von denen die Wirkung absatz­för­dernder Maßnahmen abhängt, lag es nahe, insoweit von näheren inhaltlichen Vorgaben abzusehen. Die angemessene Berück­sich­tigung unter­schied­licher Interessen der abgabe­be­lasteten Teilgruppen ist durch die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Verwaltungsrat im Weinfonds sowie durch die Einwir­kungs­mög­lich­keiten des zuständigen Ministeriums ausreichend gesichert.

Die Abgabenregelung ist in der notwendigen Weise dokumentiert und überprüft worden. Die Dokumentation muss nicht so beschaffen sein, dass auf ihrer Grundlage die verfas­sungs­rechtliche Zulässigkeit der Sonderabgabe überprüft werden kann.

Demokratisch legitimierte staatliche Organe können Mittel­ver­wendung über Wirtschaftspläne steuern

Das Demokra­tie­prinzip ist nicht verletzt. In der Zusammenschau ergibt sich ein in personeller und sachlicher Hinsicht ausreichendes Legiti­ma­ti­o­ns­niveau. Ein Defizit folgt nicht aus der Einschaltung der Durch­füh­rungs­ge­sell­schaften, insbesondere nicht daraus, dass diese formell nicht vom Deutschen Weinfonds beherrscht werden. § 37 Abs. 2 WeinG sieht ausdrücklich vor, dass der Deutsche Weinfonds sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen soll. Mit dieser Vorgabe, an der die Einschaltung der Durch­füh­rungs­ge­sell­schaften und deren organi­sa­to­rische Ausgestaltung sich orientiert, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die vom Deutschen Weinfonds wahrzunehmenden Aufgaben, soweit es um die Verwendung der Mittel aus der Weinabgabe geht, nicht bis in die Einzelheiten der Durchführung hoheitlicher Art sind. Diese Einordnung ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewähr­leis­tungs­ver­ant­wortung für die zweck­ent­spre­chende und gruppennützige Mittel­ver­wendung verbleibt bei den demokratisch legitimierten staatlichen Organen. Diese können die Mittel­ver­wendung über die - ministerieller Genehmigung bedürftigen - Wirtschaftspläne steuern.

Auch die nach Landesrecht erhobene zusätzliche Abgaben sind mit Grundgesetz vereinbar

Auch die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erhobene zusätzliche Abgabe ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die landes­rechtliche Abgabe ist in wesentlichen Hinsichten der bundes­recht­lichen Flächenabgabe gleichartig. Gründe, sie in finanz­ver­fas­sungs­recht­licher Hinsicht anders als diese zu beurteilen, liegen nicht vor.

Unver­hält­nis­mäßige Belastung durch bundes­rechtliche und landes­rechtliche Abgabepflicht nicht ersichtlich

Für eine unver­hält­nis­mäßige, einen angemessenen Gruppennutzen ausschließende Belastung durch das Zusammenkommen der bundes­recht­lichen und der landes­recht­lichen Abgabepflicht ist angesichts der jeweils moderaten Höhe der die Weinerzeuger treffenden Abgaben, mit denen jeweils ein eigener Nutzen erzielt wird, nichts ersichtlich.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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