18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 17498

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Urteil04.10.1993Bundesverfassungsgericht1 BvR 640/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 1419Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 1419
  • MDR 1993, 1208Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 1208
  • NJW 1993, 3058Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 3058
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Urteil04.10.1993

BVerfG: Grundrecht der Ehe­schließungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleich­geschlecht­lichen PersonenEhe ist Vereinigung von Mann und Frau zur Lebens­ge­mein­schaft

Das Grundrecht der Ehe­schließungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch darauf, dass gleich­geschlechtliche Personen eine Ehe eingehen dürfen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung von einem Mann mit einer Frau zu einer Lebens­ge­mein­schaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legten zwei gleichgeschlechtliche Personen Verfas­sungs­be­schwerde ein, da sowohl das Standesamt als auch die nachfolgenden Gerichte eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts abgelehnt hatten. Die Beschwer­de­führer vertraten die Ansicht, dass ihnen ein solches Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG zugestanden habe.

Kein Anspruch auf Eheschließung zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Personen aus Art. 6 Abs. 1 GG

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an, da ihr keine grundsätzliche verfas­sungs­rechtliche Bedeutung zugekommen sei. Es sei ausreichend geklärt, dass das Grundrecht der Eheschlie­ßungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Eingehung einer Ehe zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Personen hergibt. Denn die Ehe sei eine Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebens­ge­mein­schaft. Die Geschlechts­ver­schie­denheit gehöre zu den prägenden Merkmalen der Ehe.

Kein Wandel des Ehever­ständ­nisses

Zudem seien nach Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts keine Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Ehever­ständ­nisses in dem Sinne, dass der Geschlechts­ver­schie­denheit keine prägende Bedeutung mehr zukommt, ersichtlich gewesen. Für einen Wandel habe auch nicht gesprochen, dass die Eingehung einer Ehe nicht von der Fortpflan­zungs­fä­higkeit der Partner abhängig ist, dass die Zahl der kinderlosen Ehen zugenommen hat und eine wachsende Anzahl von Kindern außerhalb einer Ehe geboren werden. Diese Umstände sollen nicht im Widerspruch zu dem Schutzzweck der Ehe, nämlich die Absicherung der Möglichkeit einer Famili­en­gründung mit gemeinsamen Kindern, stehen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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