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- FamRZ 1993, 1419Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 1419
- MDR 1993, 1208Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 1208
- NJW 1993, 3058Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 3058
Bundesverfassungsgericht Urteil04.10.1993
BVerfG: Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen PersonenEhe ist Vereinigung von Mann und Frau zur Lebensgemeinschaft
Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch darauf, dass gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen dürfen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung von einem Mann mit einer Frau zu einer Lebensgemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legten zwei gleichgeschlechtliche Personen Verfassungsbeschwerde ein, da sowohl das Standesamt als auch die nachfolgenden Gerichte eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts abgelehnt hatten. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, dass ihnen ein solches Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG zugestanden habe.
Kein Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen aus Art. 6 Abs. 1 GG
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zugekommen sei. Es sei ausreichend geklärt, dass das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Eingehung einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen hergibt. Denn die Ehe sei eine Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft. Die Geschlechtsverschiedenheit gehöre zu den prägenden Merkmalen der Ehe.
Kein Wandel des Eheverständnisses
Zudem seien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukommt, ersichtlich gewesen. Für einen Wandel habe auch nicht gesprochen, dass die Eingehung einer Ehe nicht von der Fortpflanzungsfähigkeit der Partner abhängig ist, dass die Zahl der kinderlosen Ehen zugenommen hat und eine wachsende Anzahl von Kindern außerhalb einer Ehe geboren werden. Diese Umstände sollen nicht im Widerspruch zu dem Schutzzweck der Ehe, nämlich die Absicherung der Möglichkeit einer Familiengründung mit gemeinsamen Kindern, stehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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