18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 17497

Drucken
Beschluss12.03.1993Bayerisches Oberstes Landesgericht3 Z BR 2/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 558Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 558
  • MDR 1993, 984Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 984
  • NJW 1993, 1996Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1996
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss12.03.1993

Keine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts möglichEhe ist Vereinigung von Mann und Frau

Personen gleichen Geschlechts können keine Ehe miteinander schließen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt die Eheschließung zwischen zwei gleich­ge­schlecht­lichen Personen ab. Diese sahen darin eine Verletzung der Eheschlie­ßungs­freiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG und zogen daher vor Gericht.

Personen gleichen Geschlechts dürfen keine Ehe eingehen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass Personen gleichen Geschlechts keine Ehe eingehen dürfen. Dies widerspreche dem Wesen der Ehe, der laut Bundes­ver­fas­sungs­gericht in der Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebens­ge­mein­schaft liegen soll. Dieser Umstand sei unantastbar und keinem Wandel unterzogen. Etwas anderes würde zudem dem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG, das Überleben der Gesellschaft abzusichern, widersprechen.

Kein Verstoß gegen Eheschlie­ßungs­freiheit

Da sich die Lebens­ge­mein­schaft zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Personen von einer Ehe wesensgemäß unterscheidet, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, habe kein Verstoß gegen die Eheschlie­ßungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) vorgelegen. Darüber hinaus sei auch nicht der Gleich­heits­grundsatz (Art. 3 GG) und das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt worden.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1993, 984/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17497

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI