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Dokument-Nr. 17497

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Beschluss12.03.1993Bayerisches Oberstes Landesgericht3 Z BR 2/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 558Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 558
  • MDR 1993, 984Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 984
  • NJW 1993, 1996Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1996
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss12.03.1993

Keine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts möglichEhe ist Vereinigung von Mann und Frau

Personen gleichen Geschlechts können keine Ehe miteinander schließen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt die Eheschließung zwischen zwei gleich­ge­schlecht­lichen Personen ab. Diese sahen darin eine Verletzung der Eheschlie­ßungs­freiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG und zogen daher vor Gericht.

Personen gleichen Geschlechts dürfen keine Ehe eingehen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass Personen gleichen Geschlechts keine Ehe eingehen dürfen. Dies widerspreche dem Wesen der Ehe, der laut Bundes­ver­fas­sungs­gericht in der Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebens­ge­mein­schaft liegen soll. Dieser Umstand sei unantastbar und keinem Wandel unterzogen. Etwas anderes würde zudem dem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG, das Überleben der Gesellschaft abzusichern, widersprechen.

Kein Verstoß gegen Eheschlie­ßungs­freiheit

Da sich die Lebens­ge­mein­schaft zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Personen von einer Ehe wesensgemäß unterscheidet, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, habe kein Verstoß gegen die Eheschlie­ßungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) vorgelegen. Darüber hinaus sei auch nicht der Gleich­heits­grundsatz (Art. 3 GG) und das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt worden.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1993, 984/rb)

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