Dokument-Nr. 17491
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- FamRZ 1993, 1081Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 1081
- MDR 1993, 767Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 767
- NJW 1993, 1997Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1997
- NVwZ 1993, 915Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1993, Seite: 915
Oberlandesgericht Köln Beschluss15.03.1993
Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen unzulässigBegriff der Ehe setzt Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus
Gleichgeschlechtliche Personen können keine Ehe schließen. Denn der Begriff der Ehe setzt eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage beschäftigen, ob eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist.
Keine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht möglich ist. Denn der Begriff der Ehe, wie er in Art. 6 GG und im einfachen Recht verwendet wird, setze eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus. Dies entspreche dem natürlichen Sprachgebrauch und habe daher keine ausdrückliche Erläuterung im Grundgesetz und in den einfachen Gesetzen bedurft.
Anderweitige Auslegung des Ehebegriffs durch Gerichte unzulässig
Hat der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber einen Begriff ganz bewusst in einem bestimmten Sinn verwandt und deckt sich dieses Verständnis mit dem heutigen allgemeinen Sprachgebrauch, so das Oberlandesgericht weiter, sei es den Gerichten verwehrt, den Begriff entgegen dem Willen des Gesetzgebers und dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Andernfalls läge nicht nur eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte, sondern eine Verfassungsänderung durch ein hierzu nicht befugtes Staatsorgan vor. Dies wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/MDR 1993, 767/rb)
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