21.11.2024
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Dokument-Nr. 17491

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Beschluss15.03.1993Oberlandesgericht Köln16 Wx 57/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 1081Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 1081
  • MDR 1993, 767Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 767
  • NJW 1993, 1997Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1997
  • NVwZ 1993, 915Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1993, Seite: 915
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss15.03.1993

Eheschließung zwischen gleich­geschlecht­lichen Personen unzulässigBegriff der Ehe setzt Lebens­ge­mein­schaft zwischen Mann und Frau voraus

Gleich­geschlechtliche Personen können keine Ehe schließen. Denn der Begriff der Ehe setzt eine auf Dauer angelegte Lebens­ge­mein­schaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Oberlan­des­gericht Köln mit der Frage beschäftigen, ob eine Eheschließung zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Personen möglich ist.

Keine Eheschließung zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Personen

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass eine Eheschließung zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Personen nicht möglich ist. Denn der Begriff der Ehe, wie er in Art. 6 GG und im einfachen Recht verwendet wird, setze eine auf Dauer angelegte Lebens­ge­mein­schaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus. Dies entspreche dem natürlichen Sprachgebrauch und habe daher keine ausdrückliche Erläuterung im Grundgesetz und in den einfachen Gesetzen bedurft.

Anderweitige Auslegung des Ehebegriffs durch Gerichte unzulässig

Hat der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber einen Begriff ganz bewusst in einem bestimmten Sinn verwandt und deckt sich dieses Verständnis mit dem heutigen allgemeinen Sprachgebrauch, so das Oberlan­des­gericht weiter, sei es den Gerichten verwehrt, den Begriff entgegen dem Willen des Gesetzgebers und dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Andernfalls läge nicht nur eine Rechts­fort­bildung durch die Gerichte, sondern eine Verfas­sung­s­än­derung durch ein hierzu nicht befugtes Staatsorgan vor. Dies wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/MDR 1993, 767/rb)

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