Dokument-Nr. 17542
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- FamRZ 1993, 557Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 557
- MDR 1993, 116Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 116
- NJW 1993, 940Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 940
- NVwZ 1993, 508Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1993, Seite: 508
- BVerfG: Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen PersonenBundesverfassungsgericht, Urteil04.10.1993, 1 BvR 640/93
- Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen unzulässigOberlandesgericht Köln, Beschluss15.03.1993, 16 Wx 57/93
- Homosexuelle dürfen keine Ehe eingehenLandgericht Neubrandenburg, Beschluss25.05.1993, 3 T 15/93
- Familienrecht
- allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG)
- allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Ehe
- Eheschließung
- Heirat
- Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG)
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- homosexuelle Lebensgemeinschaft
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- zulässige
- zulässiger
- Zulässigkeit
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss21.12.1992
Gleichgeschlechtliche Paare dürfen heiratenVerbot der Eheschließung verstößt gegen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheitssatz und Recht auf Eheschließungsfreiheit
Ein Verbot der Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen verstößt gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) und die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Gleichgeschlechtlichkeit von Personen steht einer Heirat daher nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt im August 1992 die Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen ab. Da sich das heiratswillige Paar mit der Ablehnung nicht abfand, landete der Fall schließlich vor Gericht.
Recht auf Eheschließung bestand
Das Amtsgerichts Frankfurt a. M. entschied zu Gunsten des heiratswilligen Paars. Diesem habe ein Recht auf Eheschließung zugestanden. Die Gleichgeschlechtlichkeit habe dem nicht entgegengestanden.
Bisheriger Ehebegriff nicht mit Grundgesetz vereinbar
Der Begriff der "Ehe" werde weder im Grundgesetz noch im BGB oder im Ehegesetz definiert, so das Amtsgericht weiter. Dennoch werde unter dem Gesichtspunkt der Tradition angenommen, dass eine Ehe nur eine auf Herstellung der vollen Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sei. Ein solches Begriffsverständnis sei aber mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) und der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.
Verstoß gegen Eheschließungsfreiheit
Das Amtsgericht gab zu bedenken, dass Art. 6 Abs. 1 GG jedermann das Recht gebe, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Die Bejahung eines Ehehindernisses "Gleichgeschlechtlichkeit" würde aber zu einem gänzlichen Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen führen, da homosexuelle Menschen aufgrund ihrer Sexualität nicht in der Lage sind, eine solche mit einem Partner des gleichen Geschlechts einzugehen. Der selbstgewählte Partner würde ihnen dadurch verwehrt werden.
Unvereinbarkeit des Eheverbots gleichgeschlechtlicher Paare mit Gleichheitssatz
Zudem verstoße der traditionelle Begriff der "Ehe" nach Ansicht des Amtsgerichts gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG. Dieser verbiete gerade eine Ungleichbehandlung unter Anknüpfung allein an das Geschlecht. Es seien auch keine sachlichen Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, zu erkennen gewesen. Allein der Rückgriff auf überkommene, anerkannte und von der Mehrheit der Gesellschaft moralisch gebilligte Lebensformen dürfe nicht zu einer Beschränkung der Eheschließungsfreiheit führen.
Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Amtsgericht bejahte darüber hinaus einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Dieses umfasse auch das Recht, mit einem gleichgeschlechtlichen Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Dieses Grundrecht wäre sinnentleerend, wenn gleichgeschlechtlichen Paaren der rechtliche Schutz der Ehe versagt werde.
Keine Verfälschung des gesetzgeberischen Willens
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass der Wille des Gesetzgebers nicht verfälscht werden darf, der im Bereich des Ehegesetzes angesichts des damals noch existierenden Verbots der homosexuellen Betätigung (§ 175 StGB) das Zusammenleben homosexueller Paare regeln wollte. Es betonte aber zugleich, dass die Rechtspraxis in Wirklichkeit längst über die christlich-abendländische Ehevorstellung hinausgegangen ist. So habe das Bundesverfassungsgericht die Eheschließung zwischen einem Mann und einem männlichen Transsexuellen jedenfalls für dann zulässig erachtet, wenn eine geschlechtsumwandelnde Operation durchgeführt werde (BVerfGE 49, 286 = FamRZ 1979, 25). Auch in einem solchen Fall sei keine traditionell verstandene Ehe zwischen einem Mann und einer Frau gegeben.
Sittliche Missbilligung einer gleichgeschlechtlichen Ehe durch Teile der Bevölkerung unerheblich
Es sei nach Einschätzung des Amtsgerichts auch unerheblich, ob möglicherweise große Teile der Bevölkerung die Eheschließung unter gelichgeschlechtlichen Partnern sittlich missbillige. Denn solch rational nicht begründbaren Einstellungen können dem Abschluss einer Ehe nicht entgegenstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/FamRZ 1993, 557/rb)
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