21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss04.12.2013

Beschränkte Möglichkeiten der Vater­schafts­anfechtung eines biologischen Vaters verfas­sungsgemäßAusschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung zum Schutz der bestehenden rechtlich-sozialen Familie gerechtfertigt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die bisherige Rechtsprechung zur Vater­schafts­anfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt. Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der Mutter zum Beschwer­de­führer endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater steht Anfechtung entgegen

Eine Vater­schafts­an­fech­tungsklage des Beschwer­de­führers blieb erfolglos; zur Begründung verwiesen die Fachgerichte im Wesentlichen darauf, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Beschwer­de­führer. Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, einem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden gefährdet seien.

Ausschluss des mutmaßlich biologischen Vaters von der Vater­schafts­an­fechtung mit Elternrecht vereinbar

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwer­de­führer nicht dargelegt habe, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzten. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat bereits im Jahr 2003 entschieden, dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar sei, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vater­schafts­an­fechtung auszuschließen, was im Übrigen auch der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht. Dies gelte auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall stehe ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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