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- SG Dortmund: Stadt muss existenzsichernde Leistungen für Asylbewerberin zahlenSozialgericht Dortmund, Beschluss11.05.2011, S 47 AY 58/11 ER
Bundessozialgericht Urteil30.10.2013
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können nicht mit Verweis auf verweigerte Abgabe der "Ehrenerklärung" gekürzt werdenAsylbewerber darf nicht zur Abgabe einer in der Sache falschen Erklärung gezwungen werden
Die Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann nicht auf die Weigerung zur Abgabe einer so genannten "Ehrenerklärung" gestützt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die 1964 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine malische Staatsangehörige, war im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; ihr Asylantrag blieb erfolglos, und ihr Aufenthalt war danach lediglich geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, die unter anderem im streitbefangenen Zeitraum monatlich um 40,90 Euro "gekürzt" wurden, weil sich die Klägerin im Rahmen von Vorführungen an die Botschaft von Mali geweigert hatte, eine so genannte "Ehrenerklärung" abzugeben. Diese hatte folgenden Inhalt:
"Ehrenerklärung
Ich bin malischer Staatsangehöriger, und ich möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit, nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."
Kürzung der Grundleistungen darf nicht mit Weigerung zur Abgabe der geforderten Ehrenerklärung begründet werden
Das Bundessozialgericht entschied, dass weder die Gewährung niedrigerer Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz noch die Ablehnung von Analog Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII] bei Vorbezug von mindestens 36 Monaten Grundleistungen) mit der Weigerung zur Abgabe der geforderten Ehrenerklärung begründet werden kann, wenn der Hilfebedürftige die Bundesrepublik Deutschland eigentlich nicht verlassen möchte; niemand kann gezwungen werden, eine in der Sache falsche Erklärung abzugeben, selbst wenn er verpflichtet ist, auszureisen. Der Hilfebedürftige handelt weder rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, noch hat er im Sinne des § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
LSG muss erneut über grundsätzliche Möglichkeit von höheren Ansprüchen der Klägerin entscheiden
Die Sache wurde jedoch zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil es ansonsten an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der Klägerin mangelte. Bei dieser Sachlage bedurfte es noch keiner Entscheidung darüber, ob die Leistungskürzung um den gesamten Betrag für persönliche Bedürfnisse verfassungsrechtlich zulässig war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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