15.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil30.10.2013

Grundleistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz können nicht mit Verweis auf verweigerte Abgabe der "Ehrenerklärung" gekürzt werdenAsylbewerber darf nicht zur Abgabe einer in der Sache falschen Erklärung gezwungen werden

Die Kürzung der Grundleistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz kann nicht auf die Weigerung zur Abgabe einer so genannten "Ehrenerklärung" gestützt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Die 1964 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine malische Staats­an­ge­hörige, war im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; ihr Asylantrag blieb erfolglos, und ihr Aufenthalt war danach lediglich geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach § 3 Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz, die unter anderem im streit­be­fangenen Zeitraum monatlich um 40,90 Euro "gekürzt" wurden, weil sich die Klägerin im Rahmen von Vorführungen an die Botschaft von Mali geweigert hatte, eine so genannte "Ehrenerklärung" abzugeben. Diese hatte folgenden Inhalt:

"Ehrenerklärung

Ich bin malischer Staats­an­ge­höriger, und ich möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit, nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwan­de­rungs­gesetze.

Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundes­grenz­schutz

Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."

Kürzung der Grundleistungen darf nicht mit Weigerung zur Abgabe der geforderten Ehrenerklärung begründet werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass weder die Gewährung niedrigerer Grundleistungen nach § 3 Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz noch die Ablehnung von Analog Leistungen nach § 2 Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (Leistungen entsprechend dem Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII] bei Vorbezug von mindestens 36 Monaten Grundleistungen) mit der Weigerung zur Abgabe der geforderten Ehrenerklärung begründet werden kann, wenn der Hilfebedürftige die Bundesrepublik Deutschland eigentlich nicht verlassen möchte; niemand kann gezwungen werden, eine in der Sache falsche Erklärung abzugeben, selbst wenn er verpflichtet ist, auszureisen. Der Hilfebedürftige handelt weder rechts­miss­bräuchlich im Sinne des § 2 Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz, noch hat er im Sinne des § 1 a Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz zu vertreten, dass aufent­halts­be­endende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

LSG muss erneut über grundsätzliche Möglichkeit von höheren Ansprüchen der Klägerin entscheiden

Die Sache wurde jedoch zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen, weil es ansonsten an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der Klägerin mangelte. Bei dieser Sachlage bedurfte es noch keiner Entscheidung darüber, ob die Leistungs­kürzung um den gesamten Betrag für persönliche Bedürfnisse verfas­sungs­rechtlich zulässig war.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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