21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss11.05.2011

SG Dortmund: Stadt muss existenz­si­chernde Leistungen für Asylbewerberin zahlenSofern Angehöriger Verpflichtung zur Lebenssicherung nicht nachkommt, ist Stadt verpflichtet, existenz­si­chernde Leistungen zu gewähren

Verpflichtet sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes einer Asylbewerberin, leistet dann tatsächlich aber keinen Unterhalt, muss die Stadt der Asylbewerberin existenz­si­chernde Leistungen gewähren. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall war eine 64-jährigen Asylbewerberin vor einem Jahr mit einem Besuchsvisum aus Simbabwe nach Deutschland eingereist. Deren ehemaliger deutscher Schwiegersohn hat sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise der Antragstellerin zu tragen, dies aber nach Ablauf des Besuchsvisums verweigert.

Stadt verweist zur Sicherung des Lebens­un­terhalts auf Schwiegersohn

Die Stadt Hamm ist der Auffassung, die Antragstellerin müsse sich zur Sicherstellung ihres Lebens­un­terhalts weiterhin an den Schwiegersohn wenden.

Gericht verweist auf verfas­sungs­rechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenz­mi­nimums

Das Sozialgericht Dortmund hat die Stadt Hamm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts einschließlich Krankenhilfe zu gewähren. Die Verpflich­tungs­er­klärung des Angehörigen stehe dem Leistungs­an­spruch nur dann entgegen, wenn der Verpflichtete den Lebensunterhalt tatsächlich sichere. Nur dies sei mit dem verfas­sungs­rechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenz­mi­nimums zu vereinbaren. Es sei der Stadt Hamm unbenommen, aus der Verpflich­tungs­er­klärung gegen den Angehörigen der Antragstellerin vorzugehen. Die Stadt Hamm könne sich ihrer Verpflichtung zur Existenz­si­cherung auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Antragstellerin auf ein bereit liegendes Rückreiseticket nach Simbabwe verweise. Eine etwaige Ausrei­se­ver­pflichtung der Antragstellerin dürfe nur in Anwendung auslän­der­recht­licher Bestimmungen durchgesetzt werden.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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