18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil13.11.2008

Kein Arbeits­lo­sengeld II für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber Leistungs­emp­fänger nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz von den Leistungen des SGB II ausschließen durfte. Der Ausschluss dieser Personengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht berührt.

Die Klägerin zu 1 reiste mit ihrer 1987 geborenen Tochter (Klägerin zu 2) im Jahre 1992 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik ein. Nach Ablehnung des Asylantrags erfolgte wegen der Depressionen der Klägerin zu 1) keine Abschiebung. Die Klägerinnen erhielten zuletzt befristete Aufent­halt­s­er­laubnisse nach § 25 Abs. 5 Aufent­halts­gesetz und fortlaufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Jahre 2005 lehnte der Beklagte eine Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld II nach dem SGB II ab, weil aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (alter Fassung; heute § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) folge, dass Asylbewerber von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sein sollen. Die Klage zum Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

Bundes­so­zi­al­gericht hat keine Bedenken gegen Ausschluss von Asylbewerben von Leistungen des SGB II

Die Sprungrevision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungs­emp­fänger nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Personengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht berührt.

Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz stellt besonderes Siche­rungs­system dar

Den Ausschluss von Leistungs­be­rech­tigten nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz von Leistungen nach dem SGB II hat der Gesetzgeber damit begründet, dass für sie ein besonderes Siche­rungs­system besteht, das aus dem so genannten Asylkompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen enthält. Das Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaft­lichen Gründen zu verringern und keine leistungs­recht­lichen Anreize für ein weiteres Bleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Ziel und Zweck des SGB II (als Teil des so genannten Vierten Gesetzes für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt) ist hingegen eine möglichst rasche und vollständige Integration der Leistungs­emp­fänger in den ersten Arbeitsmarkt. Vom Leistungsbezug nach dem SGB II durfte die Gruppe, der auch die Klägerinnen angehören, ausgeschlossen werden, weil sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebens­mit­telpunkt finden soll. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz) und des Sozial­staats­gebots (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen, zumal die Klägerinnen hier gemäß § 2 Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz so genannte Analo­g­leis­tungen nach dem SGB XII und damit praktisch gleichwertige Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts erhalten.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF

Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungs­be­rechtigte nach § 1 des Asylbe­wer­ber­leis­tungs­ge­setzes. Aufent­halts­rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II idF ab 26. August 2006

Ausgenommen sind

3. Leistungs­be­rechtigte nach § 1 des Asylbe­wer­ber­leis­tungs­ge­setzes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/08 des BSG vom 13.11.2008

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