18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 2137

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.03.2006

Sach- statt Geldleistungen für Asylbewerber zulässig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Gewährung von Sachleistungen an die in einer Gemein­schafts­un­terkunft für Asylbewerber lebenden iranischen Kläger anstelle der von ihnen beantragten Geldleistungen zulässig ist.

Das Verwal­tungs­gericht München hatte die entsprechende Handhabung der Landes­hauptstadt München noch als rechtswidrig beanstandet; auf die Berufung des beigeladenen Freistaats Bayern hin änderte der BayVGH das erstin­sta­nzliche Urteil ab. Die Gewährung von Sachleistungen an Asylbewerber, die wie die Kläger bereits 36 Monate lang Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz erhalten haben, ist nach Auffassung des BayVGH rechtmäßig, wenn sie aufgrund der örtlichen Umstände in der Gemein­schafts­un­terkunft gerechtfertigt ist. Anders als bei den Asylbewerbern, die bereits 36 Monate lang Leistungen beziehen und nicht in einer Gemein­schafts­un­terkunft leben, gebe es für die in einer derartigen Unterkunft untergebrachten Asylbewerber keinen Vorrang der Gewährung von Geldleistungen. Bei der über die Form der Leistung zu treffenden Ermes­sen­s­ent­scheidung seien nur die in der konkreten Gemein­schafts­un­terkunft bestehenden örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

Dass im vorliegenden Fall in der Gemein­schafts­un­terkunft lediglich 10 Asylbewerber bereits 36 Monate lang Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz beziehen, wohingegen 200 Asylbewerber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, stelle einen derartigen örtlichen Umstand dar. Die Befürchtung, die Gewährung von Geldleistungen an eine nur 5 % der Bewohner umfassende Personengruppe könne zu sozialen Spannungen mit der großen Mehrheit der Bewohner führen, erscheine realistisch. Die Ermes­sen­s­ent­scheidung der die Leistung gewährenden Behörde sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 29.03.2006

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