23.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil28.06.2018

Rente ab 63: Arbeits­losen­geld­bezug in den letzten zwei Jahren nur ausnahmsweise auf die Wartezeit anrechenbarGesetzliche Regelung soll missbräuchliche Frühverrentung von vornherein ausschließen

Zeiten des Arbeits­losen­geld­bezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrech­nungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 1. Juli 2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäfts­aufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeits­losen­geld­bezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Die sogenannte Rente ab 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeits­lo­sen­geld­bezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme sind die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäfts­aufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen ist eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäfts­aufgabe ist im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt.

BSG sieht keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken im Hinblick auf gesetzliche Regelung

Das Bundes­so­zi­al­gericht führte dazu aus, dass dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen ist, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprechen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleich­ge­ordneten Rückaus­nah­me­tat­bestand der Insolvenz. Die genannten Regelungen (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Teilsätze 2 und 3 SGB VI) begegnen keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken.

Hinweise zur Rechtslage

§ 236 b Sechstes Buch Sozial­ge­setzbuch - Auszug -

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

(2) 1 Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. [...]

[...]

§ 51 Sechstes Buch Sozial­ge­setzbuch - Auszug -

[...]

(3a) 1 Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

[...]

3. Zeiten des Bezugs von

a) Entgel­ter­satz­leis­tungen der Arbeits­för­derung,

[...]

soweit sie Pflicht­bei­trags­zeiten oder Anrech­nungs­zeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgel­ter­satz­leis­tungen der Arbeits­för­derung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäfts­aufgabe des Arbeitgebers bedingt [..]

[...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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