18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil23.05.2013

Hartz IV: Jugendbett statt Kinder­git­terbett ist als "Erstausstattung" anzusehenJobcenter versagt rechtswidrig Bewilligung von Leistungen für ein "Jugendbett" mit Lattenrost

Bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes" - nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen war - handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die auch dem Grunde nach angemessen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Der im Mai 2007 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Oktober 2010 beim Beklagten ein Jugendbett als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (heute § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Bett in Gestalt eines Kinder­git­ter­bettes.

LSG: Angeschafftes Bett stellt lediglich Ersatz­be­schaffung dar

Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht haben den Anspruch des Klägers ebenfalls verneint. Während des Berufungs­ver­fahrens hat die Mutter des Klägers für diesen ein Bett mit Lattenrost zu einem Preis von 272,25 Euro erworben. Das Landes­so­zi­al­gericht hat ausgeführt, bei dem angeschafften Bett handele es sich um eine Ersatz­be­schaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kinder­git­terbett beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden.

Erstmalige Beschaffung eines "Jugendbettes" stellt Erstausstattung für die Wohnung dar

Im Revisi­ons­ver­fahren war der Kläger insoweit erfolgreich, als das Bundes­so­zi­al­gericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen hat. Das Gericht stellte hat klar, dass der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für ein "Jugendbett" mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes" - nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen war - handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die auch dem Grunde nach angemessen ist. Eine abschließende Bewertung der Höhe des Erstat­tungs­an­spruchs war dem Senat nach den Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts jedoch nicht möglich. Unschädlich ist insoweit zwar, dass das Bett für den Kläger bereits beschafft, sein Bedarf insoweit also gedeckt worden ist, und er keine Sach- oder Geldleistung vom Beklagten, sondern eine Koste­n­er­stattung begehrt. Nicht beurteilen konnte der Senat jedoch, ob die getätigte Anschaffung der Höhe nach angemessen war. Insoweit mangelt es an Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts.

§ 24 Abs. 3 SGB II lautet:

Erläuterungen
Nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind Bedarfe für

1. Erstausstat­tungen für die Wohnung einschließlich Haushalts­geräten, [...]

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. [...] Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 [...] können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschal­be­trägen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvoll­ziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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