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Sächsisches Landessozialgericht Beschluss15.06.2012

Zuschüsse zur Wohnungs­ausstattung – Ersatz­be­schaffung ist keine ErstausstattungJobcenter muss Kosten für größeren und neueren Kühlschrank nicht als Kosten der Ersteinrichtung übernehmen

Leistungen für Erstausstat­tungen einer Wohnung einschließlich Haushalts­geräten sind bei einem Leistungs­be­dürftigen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Ist der Bedarf in der neu bezogenen Wohnung jedoch bereits gedeckt – besipielsweise durch den Einzug in die Wohnung des Lebenspartners –, ist der Erhaltungs- und Ergän­zungs­bedarf aus der Regelleistung zu bestreiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sächsischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Der 1987 geborene, erwerbsfähige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befand sich bis Juni 2009 in Haft. Danach nahm er bis Ende 2009 an einer stationären Suchttherapie teil. Zum 1. Januar 2010 zog er in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 beantragte er die Kostenübernahme für einen größeren Kühlschrank mit Gefrierfach. Sie würden im September 2010 ein Baby bekommen. Der jetzige Kühlschrank sei für drei Personen zu klein. Außerdem seien die Gefrierfunktion und der Tempe­ra­tur­regler kaputt. Der Kühlschrank sei schon alt und fange an zu rosten. Nachdem das Jobcenter die Kostenübernahme abgelehnt hatte, erhoben der Kläger beim Sozialgericht Leipzig Klage und beantragte hierfür Prozess­kos­tenhilfe. Das Sozialgericht lehnte diese mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.

Erhaltungs- und Ergän­zungs­bedarf ist aus Regelleistung zu bestreiten

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Da der Kläger ein Darlehen für den Kühlschrankkauf nicht beantragt hatte, war nur ein Anspruch auf Zuschuss­ge­währung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II zu prüfen gewesen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für Erstausstat­tungen für die Wohnung einschließlich Haushalts­geräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Wenn der Bedarf bereits gedeckt ist, ist der Erhaltungs- und Ergän­zungs­bedarf aus der Regelleistung zu bestreiten.

Bereits vorhandene Ausstattung der bezogenen Wohnung entscheidend

Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf besteht, ist die Ausstattung der Unterkunft, die der Hilfebedürftige bezieht oder die er bewohnt. Hingegen ist es unerheblich, ob die vorhandenen Einrich­tungs­ge­gen­stände oder Haushaltsgeräte ihm gehören, ob sie ihm von Dritten zur (Mit)Benutzung überlassen wurden. Dies bedeutet, dass in Bezug auf einen Kühlschrank der Bedarf zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in die Wohnung seiner damaligen Freundin einzog, gedeckt war, weil in ihrer Wohnung ein Kühlschank vorhanden war. Die personelle Erweiterung des Haushaltes führt zu keinem anderen Ergebnis.

Kostenübernahme in Ausnahmen möglich

Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn wegen des weiteren Haushalts­mit­gliedes ein zusätzlicher, bislang noch nicht gedeckter Bedarf entsteht, oder wenn wegen der angewachsenen Personenzahl im Haushalt die vorhandene Wohnungs­ausstattung oder die vorhandene Haushaltsgeräte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend sind. Dies könnte dem Kläger vor Augen gestanden haben, als er bei der Antragstellung angab, dass der jetzige Kühlschrank seiner damaligen Freundin für drei Personen zu klein sei. Diese Behauptung blieb allerdings in dieser Allgemeinheit im Raume stehen und wurde von der Klägerseite später nicht weiter verfolgt.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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