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Sozialgericht Stuttgart Urteil28.03.2011

Hartz IV: Keine Kostenübernahme bei Neuanschaffung eines energie­ef­fi­zi­enteren Kühlschranks bei vorhandenem funkti­o­ns­fähigem AltgerätAustausch eines älteren funkti­o­ns­tüchtigen Kühlschranks stellt keine Leistung der Erstausstattung für die Wohnung dar

Ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines moderneren, erner­gie­ef­fi­zienten Kühlschranks, wenn es sich dabei nur um einen Ersatz für einen noch funkti­o­ns­tüchtigen älteren Kühlschrank handelt. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, ist im Besitz eines älteren aber noch voll funkti­o­ns­tüchtigen Kühlschranks. Er beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen neuen Kühlschrank in Höhe von 349 Euro zzgl. Versandkosten. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatz­be­schaffung, die von der Regelleistung zu bestreiten sei.

Kläger begründet Kauf des Kühlschranks mit weniger Energie­ver­brauchs des neuen Geräts

Hiergegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend machte, der beantragte Kühlschrank verbrauche deutlich weniger Energie als sein vorhandener Kühlschrank, der bereits 20 Jahre alt sei. Er müsse mindestens Anspruch auf Haushaltsgeräte der Strom­ener­gie­klasse A+ haben, weil die Pauschale für Haushalt­s­energie dementsprechend berechnet werde.

SG Stuttgart: Neuanschaffung eines energie­ef­fi­zienten Kühlschranks ist so genannte Ersatz­be­schaffung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines energie­ef­fi­zi­enteren Kühlschranks gegen das beklagte Jobcenter aus dem SGB II. Es handle sich bei dem Austausch eines älteren funkti­o­ns­tüchtigen Kühlschranks nicht um eine Leistung der Erstausstattung für die Wohnung. Die Neuanschaffung eines energie­ef­fi­zienten Kühlschranks sei vielmehr eine so genannte Ersatz­be­schaffung, weil der Kläger ein vorhandenes Haushaltsgerät durch ein neues Haushaltsgerät gleicher Art ersetzen wolle. Eine darlehensweise Übernahme der Kosten der Anschaffung scheitere vorliegend am fehlenden unabweisbaren Bedarf.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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