18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 6818

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Urteil18.09.2008BundessozialgerichtB 14 AS 64/07 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Dortmund, Urteil19.10.2006, S 48 (5) AS 381/05
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil29.10.2007, L 20 AS 12/07
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil18.09.2008

Hartz IV: Auch wenn keine komplette Ausstattung benötigt wird, kann Erstbedarf vorliegenJobcenter müssen Waschmaschine bezahlen

Erstbedarf kann auch vorliegen, wenn keine komplette Ausstattung benötigt wird. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht und sprach einen Mann einen Anspruch auf eine Waschmaschine zu.

Die beklagte ARGE wurde vom Bundes­so­zi­al­gericht verpflichtet, dem Kläger Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass einzelne Gegenstände nicht als "Leistungen für Erstausstat­tungen für die Wohnung einschließlich Haushalts­geräten" beansprucht werden könnten, urteilten die Richter des Bundes­so­zi­al­ge­richts.

Anspruch auf Erstausstattung kann auch vorliegen, wenn keine komplette Ausstattung benötigt wird

Die Leistungs­pflicht setze nicht voraus, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötige. Beim Kläger liegt auch ein Erstbedarf vor, nachdem er sich von seiner Frau getrennt und mit seiner Tochter einen neuen Haushalt gegründet hat. Der Kläger konnte zudem von seiner Frau nicht die Herausgabe der in ihrem Haushalt ebenfalls benötigten Waschmaschine verlangen.

Quelle: ra-online (pt)

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