21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil27.09.2017

Keine Künstler­sozial­abgabe­pflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street DayGemeinnütziger eingetragener Verein ist kein "professioneller Kunstvermarkter"

Das Bundes­sozial­gericht hat entschieden, dass der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) - ein gemeinnütziger eingetragener Verein - keine Künstler­sozial­abgabe entrichten für Künstler muss, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten.

Im zugrunde liegenden Fall stellte die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des CSD-Trägervereins nach dem Recht der Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung fest, da einige der auftretenden Künstler Honorare erhielten, und erhob von dem Verein für die Jahre 2002 bis 2006 Künstlersozialabgabe (insgesamt 763,34 Euro). Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid ist der CSD-Trägerverein in den Vorinstanzen und nun auch in letzter Instanz erfolgreich gewesen.

Jährliche CSD-Veranstaltung wird von künstlerischem Abendprogramm lediglich flankiert

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass der CSD-Trägerverein nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Varianten nicht der Abgabepflicht nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungsrecht unterliegt. Er ist kein "professioneller Kunstvermarkter". Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Verein­s­tä­tigkeit stehen der Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und die Bekämpfung von Diskri­mi­nie­rungen, die sich gegen diese Menschen richten. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die jährliche CSD-Veranstaltung, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird. Der Verein bezweckt insoweit im Wesentlichen keine "Werbung oder Öffent­lich­keits­arbeit für Dritte". Die Abgabepflicht erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Unter­neh­men­s­tä­tigkeit und nicht nur eine "gelegentliche" Vergabe von Aufträgen. Dafür reicht es nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden selbstständige Künstler gegen Entgelt beauftragt werden. Daran scheitert letztlich auch die Abgabepflicht nach anderen gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere Werbung oder Öffent­lich­keits­arbeit für das eigene Unternehmen sowie die Durchführung von Veranstaltungen, in denen künstlerische Leistungen aufgeführt werden (für die das Gesetz mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr verlangt).

Hinweise auf Rechts­vor­schriften

§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 7, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 3 Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz (KSVG)

(1) 1 Zur Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1. [...],

3. Theater-, Konzert- und Gastspiel­di­rek­tionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt, [...]

7. Werbung oder Öffent­lich­keits­arbeit für Dritte, [...]

2 Zur Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffent­lich­keits­arbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

(2) 1 Zur Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. 2 Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. [...]

(3) 1 Aufträge werden nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 KSVG

(1) 1Bemes­sungs­grundlage der Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Absatz 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versi­che­rungs­pflichtig sind. [...]

(2) 1 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. [...]

Artikel 8 Absatz 1 und 2 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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