15.11.2024
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Dokument-Nr. 9399

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Bundessozialgericht Urteil23.03.2010

BSG: Keine einmaligen Leistungen für Mehrbedarfe wegen Kinderkleidung im WachstumsalterBeklei­dungs­bedarf für Kleinkinder stellt keine besondere Härte dar

Kinder im Wachstumsalter haben keinen Anspruch auf zusätzliche einmalige Leistungen für Kinderkleidung. Ein solcher Bedarf stellt keine besondere Härte dar, da die Notwendigkeit, Kleidungsstücke wegen Wachstums oder wegen erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf zählen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Den im streitigen Zeitraum drei und vier Jahre alten Klägern stehen die geltend gemachten Kosten für Bekleidung nicht als einmalige Leistung zu. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung als Sonderbedarf) hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 9. Februar 2010 verfas­sungs­rechtlich zwingend gebotenen Härte­fa­ll­re­gelung. Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachs­tums­be­dingte besondere Aufwand ist als kinds­pe­zi­fischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.

Kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen wegen vermehrter Beklei­dungs­kosten

Zwar hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfas­sungs­widrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenz­not­wendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür hat es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend. Auch soweit das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden hat, dass eine Härte­fa­ll­re­gelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus kein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen wegen vermehrter Beklei­dungs­kosten. Der von den Klägern geltend gemachte Beklei­dungs­bedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar.

BSG bestätigt Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und das angefochtene Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigt.

Quelle: ra-online, BSG

der Leitsatz

§ 23 Abs. 3 SGB II:

Leistungen für

1. …

2. Erstausstat­tungen für Bekleidung und … sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.

Die Leistungen nach … Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschal­be­trägen, erbracht werden.

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