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Bundessozialgericht Urteil13.11.2008

Ein-Euro-Jobber kann keine Fahrt­kos­te­n­er­stattung verlangenMehrauf­wand­s­ent­schä­digung deckt bereits die Unkosten

Wer einen Ein-Euro-Job hat, muss die Fahren zur Arbeitsstelle selbst bezahlen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden. Ein-Euro-Jobber haben keinen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Monatskarte. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann geklagt, der 130,- Euro durch den Ein-Euro-Job verdiente, aber für den Job extra eine Monatskarte benötigte, die ihm 52,- Euro kostete.

Der Kläger wurde vom beklagten Grund­si­che­rungs­träger in eine Arbeits­ge­le­genheit bei einem Werkhof gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehrauf­wen­dungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeits­ge­le­genheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung nicht angemessen bzw. zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monatlich, die er als Aufwandsentschädigung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine für Fahrtkosten ausgeben müsse. Die Beklagte hat den Antrag auf Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.

BSG: Ein-Euro-Job ist kein Arbeits­ver­hältnis, so dass kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sondern eine Aufwand­s­ent­schä­digung, die die Kosten er Monatskarte enthält

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene Entschädigung für Mehrauf­wen­dungen. Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeits­ver­hältnis begründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch gegen den Grund­si­che­rungs­träger und damit um eine (Sozial-)Leistung nach dem SGB II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Aufwendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeits­ge­le­genheit wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger lediglich die Mehrauf­wen­dungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkos­te­n­ersatz besteht. Da dem Kläger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich für seine Tätigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw. Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss. Der Vortrag des Klägers, er erziele insgesamt mit einem Stundenlohn von ca. 6 Euro (unter Berück­sich­tigung aller ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen "Lohn" verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom Gesetzgeber des SGB II umgesetzt wurde.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II

(3) ... Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeits­be­schaf­fungs­maß­nahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen zuzüglich zum Arbeits­lo­sengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehrauf­wen­dungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeits­ver­hältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundes­ur­laubs­gesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des BSG vom 13.11.2008

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