21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss29.07.2013

Ehemaliger Bezieher von ALG II hat nach Bewilligung der Altersrente keinen Anspruch mehr auf Berech­ti­gungs­schein für das SozialticketGerech­tig­keitslücke bei Sozialticket des Verkehrs­ver­bundes Rhein-Ruhr

Rentenbezüge in Höhe der Grund­sicherungs­leistungen führen nicht zur Ausstellung eines Berechtigungs­scheines für ein Sozialticket des Verkehrs­ver­bundes Rhein-Ruhr. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein ehemaliger Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II, verlangte von der Stadt Dortmund die Ausstellung eines Berech­ti­gungs­scheines für das Sozialticket des Verkehrs­ver­bundes Rhein-Ruhr (VRR). Die Stadt Dortmund lehnte dies für die Zeit ab der Bewilligung einer Altersrente in Höhe von monatlich 564,41 Euro ab. Der Antragsteller beziehe nunmehr keine Grundsicherungsleistungen mehr und der seinen Bedarf übersteigende Rentenbetrag werde auf den Grund­si­che­rungs­bedarf seiner Ehefrau angerechnet.

Beför­de­rungs­be­din­gungen des Sozialtickets beziehen sich allein auf Bezug von Grund­si­che­rungs­leis­tungen

Das Sozialgericht Dortmund hat es abgelehnt, die Stadt Dortmund im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller einen Berech­ti­gungs­ausweis zum Erwerb eines VRR-Sozialtickets auszustellen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beför­de­rungs­be­din­gungen des VRR allein auf den Bezug von Grund­si­che­rungs­leis­tungen abstellten, die der Antragsteller nicht mehr erhalte. Gleichwohl verkenne das Gericht nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation der Eheleute durch die Rentengewährung nicht verbessert habe. Die Summe der Einkünfte der Eheleute aus Altersrente und SGB II-Leistungen der Ehefrau entspreche der Summe der bislang an beide ausgekehrten SGB II-Leistungen. Die allein auf den Bezug bestimmter Sozia­l­leis­tungen abstellenden Beför­de­rungs­be­din­gungen des VRR trügen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Eheleute wirtschaftlich Sozia­l­hil­fe­emp­fängern gleich stünden. Dem Ziel des Sozialtickets, wenig begüterten Menschen die Nutzung des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs und damit eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, würden die aktuellen Beför­de­rungs­be­din­gungen des VRR damit nur unzureichend gerecht.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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