18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 8580

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Urteil07.10.2009BundessozialgerichtB 11 AL 25/08
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Aachen, Urteil28.11.2006, S 11 AL 50/06
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil18.06.2008, L 12 AL 178/06
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil07.10.2009

Bundes­so­zi­al­gericht: Arbeits­lo­sengeld gibt es auch bei Wohnsitz in den NiederlandenArbeits­lo­sengeld auch jenseits der deutschen Grenze

Auch wer in den Niederlanden seinen Wohnsitz hat, kann Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld haben. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden. Dies gilt zumindest dann, wenn er die sonstigen Voraussetzungen auf Arbeits­lo­sengeld erfüllt.

Der Kläger wohnte und arbeitete vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 in Aachen. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24. Januar 2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden. Am 6. Januar 2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab

Die Klage war vor dem Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht erfolglos. Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemein­schafts­recht­lichen Grundsätzen Arbeits­lo­sengeld beanspruchen, weil er keinen Grenz­gän­g­er­status besitze und die Kinder­er­zie­hungszeit vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2006 nicht als beschäf­ti­gungs­gleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne. Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen das gemein­schafts­rechtliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern.

Bundes­so­zi­al­gericht gibt der Klage statt - § 30 Abs. 1 SGB I muss verfas­sungs­konform ausgelegt werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass § 30 Abs. 1 SGB I verfas­sungs­konform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslands­wohnsitz dem Arbeits­lo­sen­geldan­spruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitrags­pflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungs­vor­aus­set­zungen erfüllt sind. Auf das Gemein­schaftsrecht kommt es insoweit nicht an.

Hinweis zur Rechtslage

Erläuterungen
§ 30 Abs. 1 und 2 SGB I idF des Gesetzes vom 4.11.1982 (BGBl I 1450)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischen­staat­lichen Rechts bleiben unberührt.

Art. 39 Abs. 1 EG idF des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997

(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

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