18.10.2024
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Dokument-Nr. 27276

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Bundessozialgericht Urteil28.03.2019

Vertretung durch Lohn­steuer­hilfe­verein im Verfahren wegen sozia­l­recht­lichem Kindergeld unzulässigRechts­dienst­leistung des Lohn­steuer­hilfe­vereins weder durch Steuer­beratungs­gesetz noch durch Rechts­dienst­leistungsgesetz erlaubt

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein Lohn­steuer­hilfe­verein nicht berechtigt ist, ein Mitglied in Antrags­ver­fahren wegen sozia­l­recht­lichem Kindergeld als Bevoll­mäch­tigter wirksam zu vertreten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Lohnsteu­er­hil­fe­verein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz. Anschließend stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz, weil er sich wegen Entsendung zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Die Beklagte wies den Kläger als Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten des Beigeladenen in dessen Kinder­geld­ver­fahren nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz zurück. Anschließend bewilligte sie für die Entsen­dungs­monate Kindergeld nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz.

Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Famili­en­leis­tungs­aus­gleichs umfasst keine Vertretung in Kinder­geldan­trags­ver­fahren nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz

Das Bundes­so­zi­al­gericht wies die gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Antrags­ver­fahren nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz gerichtete Revision des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Bundes­so­zi­al­gericht aus, dass die Rechts­dienst­leistung des Klägers für den Beigeladenen weder durch das Steuer­be­ra­tungs­gesetz noch durch das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz erlaubt sei. Die Vertretung in Kinder­geldan­trags­ver­fahren nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz werde von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Famili­en­leis­tungs­aus­gleichs im Sinne des Einkom­men­steu­er­ge­setzes ausdrücklich nicht umfasst. Die Tätigkeit könne auch nicht als Nebenleistung zur Hilfe in Steuersachen verstanden werden, weil sich die hierfür nachzuweisenden Rechts­kenntnisse nicht auf Auslands­kin­der­geld­sachen erstrecken. Eine merkliche Beein­träch­tigung der Berufsausübung sei damit nicht verbunden.

Hinweis auf Rechts­vor­schriften

Erläuterungen

§ 13 SGB X - Bevollmächtigte und Beistände

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes Rechts­dienst­leis­tungen erbringen.

§ 2 RDG - Begriff der Rechts­dienst­leistung

(1) Rechts­dienst­leistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außer­ge­richt­licher Rechts­dienst­leis­tungen

Die selbstständige Erbringung außer­ge­richt­licher Rechts­dienst­leis­tungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 5 RDG - Rechts­dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) 1 Erlaubt sind Rechts­dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berück­sich­tigung der Rechts­kenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind [...]

§ 4 Steuer­be­ra­tungs­gesetz - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

1 Zur geschäfts­mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

[...]

11. Lohnsteu­er­hil­fe­vereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, [...] 2 Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer [...]. 3 Soweit zulässig, berechtigt sie auch [...] zur Hilfe bei Sachverhalten des Famili­en­leis­tungs­aus­gleichs im Sinne des Einkom­men­steu­er­ge­setzes [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)

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