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Bundessozialgericht Urteil28.03.2019
Vertretung durch Lohnsteuerhilfeverein im Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld unzulässigRechtsdienstleistung des Lohnsteuerhilfevereins weder durch Steuerberatungsgesetz noch durch Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nicht berechtigt ist, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Anschließend stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, weil er sich wegen Entsendung zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Die Beklagte wies den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz zurück. Anschließend bewilligte sie für die Entsendungsmonate Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs umfasst keine Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz
Das Bundessozialgericht wies die gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Antragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz gerichtete Revision des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Bundessozialgericht aus, dass die Rechtsdienstleistung des Klägers für den Beigeladenen weder durch das Steuerberatungsgesetz noch durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sei. Die Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz werde von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich nicht umfasst. Die Tätigkeit könne auch nicht als Nebenleistung zur Hilfe in Steuersachen verstanden werden, weil sich die hierfür nachzuweisenden Rechtskenntnisse nicht auf Auslandskindergeldsachen erstrecken. Eine merkliche Beeinträchtigung der Berufsausübung sei damit nicht verbunden.
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 13 SGB X - Bevollmächtigte und Beistände
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
§ 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
§ 5 RDG - Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) 1 Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind [...]
§ 4 Steuerberatungsgesetz - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
1 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
[...]
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, [...] 2 Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer [...]. 3 Soweit zulässig, berechtigt sie auch [...] zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)
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