18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.01.2016

Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitrags­streitig­keiten befugtGemäß § 67 VwGO dürfen Steuerberater "in Abgaben­an­ge­le­gen­heiten" vor den Verwaltung­sgerichten und Ober­verwaltungs­gerichten als Bevollmächtigte auftreten

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremden­verkehrs­beiträge vertreten dürfen.

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremden­ver­kehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremden­ver­kehrs­be­triebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremden­ver­kehrs­bei­trägen. Zwischen Stadtverwaltung und Steuerberatern ist umstritten, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitrags­be­scheide zu erheben.

Vorinstanzen verneinen Zuständigkeit der Steuerberater

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg und der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof haben eine entsprechende Bevoll­mäch­tigung der Steuerberater für unzulässig gehalten.

BVerwG: Steuerberater dürfen "in Abgaben­an­ge­le­gen­heiten" vor Verwal­tungs­ge­richten und Oberver­wal­tungs­ge­richten als Bevollmächtigte auftreten

Demgegenüber hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht der Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt, dass sie zur Vertretung von Mandanten in Rechtss­trei­tig­keiten über Fremden­ver­kehrs­beiträge berechtigt sind. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Bestimmung der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO). Nach § 67 VwGO dürfen Steuerberater "in Abgaben­an­ge­le­gen­heiten" vor den Verwal­tungs­ge­richten und Oberver­wal­tungs­ge­richten als Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgaben­an­ge­le­gen­heiten fallen nicht nur - wie von den Vorinstanzen angenommen - Streitigkeiten über die von den Verwal­tungs­ge­richten zu entscheidenden landes­recht­lichen Steuern, sondern auch Rechtss­trei­tig­keiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Es trifft zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäfts­mäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt ist. Das Steuer­be­ra­ter­gesetz lässt jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertre­tungs­be­fugnisse der Steuerberater im sozial­ge­richt­lichen Verfahren, in Laste­n­aus­gleichs­sachen und im Verwal­tungs­prozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater kann daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.

Eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst auch Vertretung in Beitrags­strei­tig­keiten

Zwar gestattet § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Wider­spruchs­ver­fahren. Für die außer­ge­richtliche Vertretung gilt das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz (RDG), das dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraussetzt. Die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst jedoch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist bei der Vertretung im verwal­tungs­ge­richt­lichen Vorverfahren gegeben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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