23.11.2024
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Sozialgericht Aachen Urteil27.11.2009

SG Aachen: Steuerberater in Statusverfahren gegen die Deutsche Renten­ver­si­cherung nicht vertre­tungs­be­rechtigtVertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen Krankenkassen oder bei Betrie­b­sprü­fungen durch die Renten­ver­si­che­rungs­träger zulässig

Steuerberater sind in so genannten Statusverfahren gegen die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund nicht vertre­tungs­be­rechtigt. Das entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Steuerberaterin aus der Städteregion Aachen geklagt, die einen GmbH-Gesellschafter in einem Verfahren zur Feststellung seines sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status vertreten hatte und von der Deutschen Rentenversicherung Bund als nicht vertre­tungs­be­rechtigt zurückgewiesen worden war. Die Klägerin hatte sich zur Begründung ihrer Klage auf das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz gestützt, welches zum 01. Juli 2008 das alte Rechts­be­ra­tungs­gesetz abgelöst hat.

Keine unzulässige Verkürzung von Belangen oder Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit zu beanstanden

Selbst unter Geltung des neuen Rechts aber, so die Aachener Richter in ihrer Urteils­be­gründung, sei die Zurückweisung zu Recht erfolgt. Das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz lasse eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betrie­b­sprü­fungen durch die Renten­ver­si­che­rungs­träger zu. Hierin liege keine unzulässige Verkürzung von Belangen der Steuerberater. Insbesondere sei ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) nicht verletzt. In jenen Verfahren nämlich stünden im Gegensatz zu Statusverfahren gegen die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund regelmäßig beitrags­rechtliche Fragen im Vordergrund. Da sich das Beitragsrecht der Sozia­l­ver­si­cherung aber an das Steuerrecht anlehne, verfügten Steuerberater in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde. Diese rechtfertige es, sie in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betrie­b­sprü­fungen zuzulassen, in Statusverfahren gegen die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund dagegen von der Vertretung auszunehmen.

Quelle: ra-online, SG Aachen

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