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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.05.2006

Im Ausland tätiger Steuerberater darf keine Deutschen mehr beratenMissbräuchliche Ausnutzung des Gemein­schafts­rechts soll verhindert werden

Nach Widerruf der Bestellung zum Steuerberater ist eine dauerhafte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen in Deutschland auch dann nicht möglich, wenn die Tätigkeit über ein im EU-Ausland befindliches Büro abgewickelt wird.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Zurückweisung eines früheren Steuerberaters hinsichtlich seiner Beratung­s­tä­tigkeit für inländische Mandanten durch das Finanzamt zulässig ist.

Der Kläger war bis zum Jahr 2000 selbständiger Steuerberater im Inland. Wegen Vermö­gens­verfalls widerrief die Steuer­be­ra­ter­kammer seine Bestellung zum Steuerberater. Die gegen den Widerruf gerichteten gerichtlichen Schritte – bis zum Verfas­sungs­gericht – hatten allesamt keinen Erfolg. Nach Eintragung im nieder­län­dischen Handelsregister nennt sich der Kläger in seinen Geschäfts­briefen „Steuerberater-Belas­tin­g­ad­viseur-Belas­ting­c­on­sulent“ mit Büros in den Niederlanden und in Belgien. Als Postfachadresse führt er ein Postfach in Deutschland, wo er mehrere Mandanten betreut. Nachdem der Kläger durch einen Bescheid des Finanzamts im Dezember 2004 als Bevoll­mäch­tigter der Eheleute xy zurückgewiesen worden war, führte er Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Er führte u.a. aus, er übe seine Berufstätigkeit ausschließlich in den Niederlanden bzw. in Belgien aus, ohne dass eine Niederlassung im Inland bestehe. Seine Befugnis zur geschäfts­mäßigen Hilfe in Steuersachen ergebe sich daher aus einer Sonder­vor­schrift des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes (§ 3 Nr. 4 StBerG), wonach in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Personen oder Vereinigungen zur geschäfts­mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt seien, soweit sie mit der Hilfe in Steuersachen eine Dienstleistung i.S. des EG-Vertrages erbringen würden. Solange er kein Domizil im Inland begründe, könne er über seine Niederlassungen im Inland unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Gericht führte u.a. aus, der Kläger sei nicht zur geschäfts­mäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem StBerG i.V.m. dem EG-Vertrag, denn der weiterhin im Inland ansässige Kläger erbringe seine Leistungen nicht nur vorübergehend im Inland. Seine Geschäft­s­tä­tigkeit sei darauf angelegt, im Inland dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Bundesrepublik Deutschland sei als Mitgliedsland der EU berechtigt, die missbräuchliche Ausnutzung von durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten zu verhindern, die Staats­an­ge­hörigen dazu dienten, sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum „Meisterzwang“ führe zu keinem anderen Ergebnis. Während das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die strikten Bestimmungen zum „Meisterzwang“ als unver­hält­nismäßig eingestuft habe, weil die auf dem inländischen Markt mitkon­kur­rie­renden Handwerks­be­triebe der europäischen Mitgliedstaaten den „Meisterzwang“ in der Form der Handwerks­ordnung im Wesentlichen nicht kennen würden, seien inländische Steuerberater keiner vergleichbaren Konkur­renz­si­tuation durch vergleichbare Steuerberater der europäischen Nachbarländer ausgesetzt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der deutsche Gesetzgeber die Berufs­be­zeichnung des Nieder­las­sungs­staates fordere. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit § 3 Nr. 4 StBerG überhaupt die Niederlassungsfreiheit und das Diskri­mi­nie­rungs­verbot des EG-Vertrages verletzen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2006

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