18.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil19.10.2016

Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuer­beratungs­gesellschaft möglichSteuer­beratungs­gesellschaft kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf unionsrechtlich verbürgte Dienst­leistungs­freiheit berufen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass im EU-Ausland niedergelassene Steuer­beratungs­gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein können, für inländische Steuer­pflichtige steuerberatend tätig zu werden. Dem liegt ein vom Bundesfinanzhof im Wege des Vorab­entscheidungs­ersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14).

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzamt eine Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatz­steu­e­r­er­klärung für eine inländische GmbH erstellt und an das Finanzamt übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland nicht als Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft anerkannt. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäfts­mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs kann sich die Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienst­leis­tungs­freiheit berufen. Liegt im EU-Ausland keine dem deutschen Steuer­be­ra­tungs­gesetz entsprechende Reglementierung vor, kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordert, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufs­haft­pflicht­schutz vorliegen. Hierzu hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Das Finanzgericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund einer im Inland unterhaltenen geschäftlichen Präsenz in den Anwen­dungs­bereich der unions­recht­lichen Niederlassungsfreiheit fällt und damit den deutschen Vorschriften zur Berufsausübung unterliegt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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