21.11.2024
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Dokument-Nr. 439

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Oberlandesgericht Köln Urteil19.12.2003

OLG Köln zur Unzulässigkeit der Rechtsberatung aus dem Ausland

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden: Wer in Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis Rechtsberatung betreibt, verstößt auch dann gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz, wenn die Beratung aus dem Ausland erfolgt.

Nach § 1 des Rechts­be­ra­tungs­ge­setzes dürfen in Deutschland rechtsberatende Tätigkeiten - außer durch Rechtsanwälte - grundsätzlich nur von solchen Personen ausgeübt werden, denen hierfür in einem besonderen Verfahren eine förmliche Erlaubnis erteilt wurde. In dem nunmehr entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Gesetz auch dann Anwendung findet, wenn der Berater im Ausland lebt und nur von dort aus tätig wird.

Ein Kölner Rechtsanwalt hat den Beklagten, einen Deutschen mit Wohnsitz im nieder­län­dischen Vaals nahe Aachen, wegen Verstoßes gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist Vorsitzender einer nieder­län­dischen Stiftung, die Schuld­ner­be­ratung betreibt. Er korrespondierte für einen in Deutschland wohnhaften Steuerschuldner mit einer deutschen Steuerberaterin. Der Briefkopf der Stiftung enthält neben der Anschrift in Vaals auch eine Aachener Adresse als "Postanschrift in Deutschland". In ihrem in deutscher Sprache gehaltenen Inter­ne­t­auftritt wirbt die Stiftung damit, "bundesweit" tätig zu sein.

Die Unter­las­sungsklage des Rechtsanwalts hatte vor dem Landgericht Köln Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlan­des­gericht Köln zurückgewiesen. Der mit dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz u. a. verfolgte Zweck, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicher zu stellen, die Dritten ihre rechts­be­ra­tenden Dienste anbieten, gebiete die Anwendung des Gesetzes auch dann, wenn ein Deutscher aus dem Ausland heraus in Deutschland tätig werde. Das Verhalten des Beklagten, der als nicht zugelassener Rechtsbeistand in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten berate, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten, laufe dem Ziel des Rechts­be­ra­tungs­ge­setzes zuwider. Dem stehe weder entgegen, dass das niederländische Recht keine entsprechende Verbotsnorm kenne, noch fordere europäisches Recht eine andere Betrach­tungsweise.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.01.2004

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