24.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil27.10.2016

Für das Elterngeld sind auch Verluste als "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehenVerschiebung des Bemes­sungs­zeitraums kann im Einzelfall zu erheblich geringerem Eltern­geldan­spruch führen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass auch Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit Einkommen im Sinne des Eltern­geld­rechts sind und zur Verschiebung des Bemes­sungs­zeitraums für das Elterngeld führen können.

Bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung schreibt das maßgebliche Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz seit der Neuregelung vom 10. September 2012 grundsätzlich zwingend die Wahl des letzten Steuerjahres als Bemes­sungs­zeitraum vor. Nach dieser jetzt vom Bundes­so­zi­al­gericht bestätigten Regelung lösen auch Verluste, das heißt negative Einkom­mens­beträge, den Rückgriff auf abgeschlossene steuerliche Veran­la­gungs­zeiträume aus. Selbst wenn diese Verschiebung des Bemes­sungs­zeitraums im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Eltern­geldan­spruch führt, ist dies durch das gesetz­ge­be­rische Ziel der Verwal­tungs­ver­ein­fachung gerechtfertigt und nicht gleich­heits­widrig.

Klägerin verlangt Festsetzung des Elterngelds auf Grundlage der Beamtenbezüge

Geklagt hatte eine Finanzbeamtin aus Hamburg, die während der Elternzeit für ihr erstes Kind im Jahr 2012 ein halbes Jahr lang ihr Glück als selbstständige Beraterin für Küchen- und Haushalts­artikel versucht hatte. Damit hatte sie aber nur Verluste erzielt. Ein Jahr vor der Geburt ihres zweiten Kindes im November 2013 gab sie die verlust­bringende Selbstständigkeit auf und trat wieder ihren Dienst als Beamtin an. Die Klägerin hatte deshalb verlangt, ihr Elterngeld auf der Grundlage ihrer Beamtenbezüge und sonstiger Einkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihres zweiten Kindes (November 2012 bis Oktober 2013) zu bemessen. Stattdessen berechnete der beklagte Stadtstaat das Elterngeld aber nach dem Einkommen der Klägerin im letzten steuerlichen Veran­la­gungs­zeitraum vor ihrer ersten Elternzeit, dem Jahr 2011.

BSG bejaht grundsätzlich Abstellen auf abgeschlossenen steuerlichen Veran­la­gungs­zeitraum

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat dieses Abstellen auf einen abgeschlossenen steuerlichen Veran­la­gungs­zeitraum grundsätzlich gebilligt. Trotzdem hat es den Rechtsstreit an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Das Landes­so­zi­al­gericht muss prüfen, ob die Eltern­geld­behörde den Bemes­sungs­zeitraum für das Elterngeld der Klägerin vom Jahr 2012 zutreffend noch weiter auf das Jahr 2011 verschoben hat. Das Gesetz räumt der Klägerin insoweit ein Wahlrecht ein. Bisher ist nicht geklärt, ob sie einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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