23.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.04.2011

LSG Nordrhein-Westfalen: Nachgezahltes Arbeits­ein­kommen mindert nicht das Elterngeld von SelbstständigenIm Nachhinein auf das Konto eingegangenes Geld für Arbeits­leis­tungen vor der Elternzeit darf bei Eltern­geld­be­rechnung keine Berück­sich­tigung finden

Eltern­geld­be­zieher brauchen sich während des Eltern­geld­bezugs ausgezahltes Arbeits­ein­kommen für eine vorangegangene selbständige Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht auf ihr Elterngeld anzurechnen lassen, wenn sie nur in der Zeit vor dem Elterngeldbezug erwerbstätig waren. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater aus Bergisch Gladbach, ein selbstständiger Filmproduzent und Regisseur, sechs Monate und dann wieder ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2007 jeweils für einen Monat seine Erwer­b­s­tä­tigkeit unterbrochen und Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 Euro bezogen. Wie sich im Nachhinein herausstellte, waren in der Zeit des Eltern­geld­bezugs insgesamt rund 10.000 Euro Honorare für frühere Aufträge auf seinem Konto eingegangen. Die zuständige Eltern­geld­behörde verlangte daraufhin vom Kläger 3000 Euro Elterngeld zurück. Wegen des hohen Einkommens, das er neben dem Elterngeld erzielt habe, stehe ihm nur noch Elterngeld in der gesetzlichen Mindesthöhe von 300 Euro monatlich zu.

Elterngeld würde durch strenges steuerliches Zuflussprinzip gerade für Selbstständige unattraktiv werden

Dieser Rechts­auf­fassung ist das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Köln nicht gefolgt. Auch für Monate des Eltern­geld­bezugs gelte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Bundes­el­tern­geld­gesetz nicht das strenge steuer­rechtliche Zuflussprinzip, sondern das so genannte modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts. Einkommen werde danach in den Monaten erzielt, in denen es erarbeitet und für die es gezahlt werde. Es sei unschädlich, wenn das Geld erst im Nachhinein auf das Konto des Eltern­geld­be­rech­tigten fließe. Das Bundes­el­tern­geld­gesetz wolle den Einkom­mens­ausfall durch Verzicht auf Erwer­b­s­tä­tigkeit zumindest teilweise ausgleichen. Ein solcher Einkom­mens­ausfall werde durch den nachträglichen Zufluss von vorher verdientem Geld lediglich aufgeschoben, aber nicht verhindert. Da zudem viele selbstständig Tätige nicht zuverlässig steuern könnten, wann ihre Kunden zahlten, hänge die Höhe ihres Elterngelds bei Anwendung des strengen Zuflussprinzips des Steuerrechts vom Zufall ab. Das drohe das Elterngeld gerade für Selbstständige unattraktiv zu machen. Ein Abstellen allein auf den Zufluss und nicht auf die Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit könne schließlich den Zweck des Elterngelds unterlaufen, insbesondere auch solche selbständig tätigen Väter, die maßgeblich zum Famili­en­ein­kommen beitrügen, zumindest zu einem zeitweisen Verzicht auf ihre Erwer­b­s­tä­tigkeit zu bewegen.

Erläuterungen

Zur Information: Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld kein Einkommen erzielen, erhalten als Elterngeld regelmäßig 67 % ihres Nettoeinkommens im Bemes­sungs­zeitraum vor der Geburt des Kindes. Erzielen Eltern während des Eltern­geld­bezugs weiterhin Einkommen, stehen ihnen als Elterngeld nur 67 % der Differenz zwischen dem Einkommen im Bemes­sungs­zeitraum und im Bezugszeitraum nach der Geburt des Kindes zu. Dies führt bei entsprechend hohem Einkommen im Bezugszeitraum dazu, dass lediglich das Mindes­t­el­terngeld von 300 Euro verlangt werden kann.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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