21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.11.2010

Spätere Steue­r­er­stat­tungen bei Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigenSteuer­rü­ck­er­stat­tungen nicht prägend für den Lebensstandard im maßgebenden Bemes­sungs­zeitraum

Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuer­rü­ck­zah­lungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht maßgeblich und prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung dienenden Zwölf­mo­nats­zeitraums. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach Erhalt ihrer Einkom­mens­steu­er­be­scheide für 2007 und 2008 mit einer Steue­r­er­stattung von jeweils rund 1.200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung ihres Eltern­geldan­spruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landes­so­zi­al­gericht hat diese Entscheidung im Berufungs­ver­fahren bestätigt.

Bei Berechnung müssen nur Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die im Bemes­sungs­zeitraum tatsächlich zugeflossen sind

Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaft­lichen Dauerzustands den Lebensstandard des Eltern­geld­be­rech­tigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuer­rü­ck­er­stat­tungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölf­mo­nats­zeitraum nicht prägend.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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