21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil03.03.2010

Gehalts­nach­zah­lungen sind als Einkommen bei Eltern­geld­be­rechnung zu berücksichtigenRechtswidrig einbehaltener Lohn nicht mit einmaligen Einnahmen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gleichsetzbar

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durch­schnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört auch der rechtswidrig einbehaltene und erst aufgrund arbeits­ge­richt­licher Verurteilung nachgezahlte Lohn. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht und kritisierte damit erneut die bislang gängige, aber für rechtswidrig erklärte Praxis des hessischen Landes­ver­sor­gung­samtes.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Frau, die über viele Jahre als Verkäuferin tätig war, in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden arbeits­ge­richt­lichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das zuständige Landes­ver­sor­gungsamt berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und gewährte Elterngeld nur in Höhe des Sockelbetrags (300,- €). Hiergegen klagte die Frau aus dem Landkreis Gießen.

Keine Berück­sich­tigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgs­be­tei­li­gungen bei Eltern­geld­be­rechnung

Die Richter beider Instanzen gaben der Mutter Recht. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Lediglich einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgs­be­tei­li­gungen, die für die wirtschaft­lichen Verhältnisse nicht so prägend seien - seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialrecht

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