18.10.2024
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Dokument-Nr. 8373

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Urteil26.08.2009Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 13 EG 25/09 und L 13 EG 5/09
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Köln, Gerichtsbescheid06.04.2009, S 23 EG 57/08
  • Sozialgericht Aachen, Urteil16.12.2008, S 13 EG 30/07
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.08.2009

LSG Nordrhein-Westfalen: Gehalts­nach­zah­lungen erhöhen nicht immer das ElterngeldNur vor Geburt des Kindes erhaltene Gehalts­nach­zah­lungen finden bei der Eltern­geld­be­rechnung Berück­sich­tigung

Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahlt wird, erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen Gehalts­nach­zah­lungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in drei Grund­sat­z­ur­teilen entschieden.

Recht gaben die Richter einer beim Erzbistum Köln beschäftigten Lehrerin aus Bornheim, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes ausgezahlt worden war (L 13 EG 25/09, Vorinstanz: S 23 EG 57/08). Da die 1.562,- Euro Nachzahlung ihr im maßgeblichen Bemes­sungs­zeitraum – den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes – zugeflossen seien, müsse die Nachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden, das grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt beträgt.

Gehalts­nach­zah­lungen können nicht mit Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gleichgesetzt werden

Die Richter hielten es dabei anders als das Sozialgericht Köln als Vorinstanz für unschädlich, dass die Gehalts­nach­zahlung aufgrund der Nachzahlung im Folgejahr einen so genannten "sonstigen Bezug" im Sinne von § 38 a Abs. 1 S. 3 Einkom­mens­steu­er­gesetz darstellte. Zwar nehme das Bundes­el­tern­geld­gesetz (BEEG) seinem Wortlaut nach in § 2 Abs. 7 Satz 3 sonstige Bezüge im Sinne des Einkom­men­steu­er­rechtes von den Einnahmen aus, die für die Eltern­geld­be­rechnung zu berücksichtigen seien. Ausgeschlossen seien dadurch bei rein steuer­recht­licher Betrachtung auch Gehalts­nach­zah­lungen im Folgejahr wie bei der Klägerin. Mit der Übernahme dieser steuer­recht­lichen Regelung für die Eltern­geld­be­rechnung sei der Gesetzgeber aber über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel hinaus­ge­schossen. Wie sich aus den Geset­zes­ma­te­rialien eindeutig ergebe, habe er nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemes­sungs­grundlage für das Elterngeld ausschließen wollen. Gehalts­nach­zah­lungen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes habe der Gesetzgeber dagegen bei seinem beschränkenden Verweis auf das Steuerrecht ersichtlich nicht im Blick gehabt. Vielmehr seien solche Gehalts­nach­zah­lungen vor der Geburt nach Sinn und Zweck des BEEG eltern­geld­steigernd zu berücksichtigen. Insoweit sei der zu weit geratene Wortlaut des Gesetzes einschränkend auszulegen.

Gehalts­nach­zah­lungen, die erst nach der Geburt des Kindes erfolgen, finden keine Beachtung

Keinen Erfolg hatten beim Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen dagegen zwei weitere Kläger, denen ebenfalls Gehalt nachgezahlt worden war, allerdings erst nach der Geburt ihres Kindes. Der eine Fall betraf eine Physio­the­ra­peutin aus Aachen (L 13 EG 5/09, Vorinstanz: S 13 EG 30/07). Sie hatte einen Teil des ihr zustehenden Lohnes für Juli bis November 2006 in Höhe von insgesamt 4.766,- Euro erst Anfang 2008 in einem arbeits­ge­richt­lichen Verfahren lange nach der Geburt ihres Kindes im Januar 2007 erstritten. Ein weiterer Kläger, ein Staatsanwalt aus Münster, hatte vom Landes­ver­sor­gungsamt ebenfalls erst nach der Geburt seines Sohnes schon vorher fällige Steuer­gut­schriften von 1.140,- Euro und Famili­en­zu­schläge vom 315,- Euro ausgezahlt bekommen.

Bei Elterngeld steht größerer Ermes­sens­spielraum zur Verfügung als bei Arbeits­lo­sen­geld­be­rechnung

Die Richter urteilten in beiden Fällen, der Gesetzgeber habe unter Anderem aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fachung für die Höhe des Elterngelds nur Einkommen berücksichtigen wollen, das den Eltern im Bemes­sungs­zeitraum, also in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, zugeflossen sei. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken der Kläger gegen diese Regelung ließ das Landes­so­zi­al­gericht letztlich nicht gelten. Da das Elterngeld steuer­fi­nanziert sei, habe der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung einen größeren Spielraum als etwa beim Arbeits­lo­sengeld, das die Versicherten mit eigenen Beiträgen finanzieren. (Beim Arbeits­lo­sengeld werden Nachzahlungen, auf die der Arbeitgeber einen Anspruch hatte, auch berücksichtigt, wenn sie erst nachträglich zufließen, § 131 Abs. 1 Satz 2 Sozial­ge­setzbuch (SGB) III.)

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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