21.11.2024
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Sozialgericht Münster Urteil25.09.2007

Einmalzahlungen beim Elterngeld nicht berück­sich­ti­gungsfähigRegelungen verfas­sungsgemäß

Bei der Berechnung des Elterngelds sind - entsprechend den Regelungen beim Mutter­schaftsgeld - Einmalzahlungen, wie z.B. das 13. Monatsgehalt, Weihnachts­zu­wen­dungen, Provisionen oder Gratifikationen nicht berück­sich­ti­gungsfähig.

Das Sozialgericht Münster hat die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der maßgeblichen Regelung bejaht.

Der Gesetzgeber habe sich bei der Ausgestaltung des Elterngelds - so das Gericht - innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestal­tungs­spielraums gehalten. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass Arbeitgeber verstärkt dazu übergegangen sind, das 13. Monatsgehalt verteilt auf das Gesamt­ka­len­derjahr als laufenden Arbeitslohn auszuzahlen, da aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fachung an die arbeits­ver­tragliche Ausgestaltung der Auszahlung des Arbeitslohns angeknüpft werden darf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 21.11.2007

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