21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil17.02.2011

BSG: Berechnung des Elterngeldes nach Bezug von Streikgeld, Krankengeld oder Arbeits­lo­sengeld verfas­sungsgemäßEinkom­men­s­er­mittlung kann auch aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten erfolgen

Weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeits­lo­sengeld sind als Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundes­el­terngelds und Eltern­zeit­ge­setzes anzusehen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Auch können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person anstelle von Arbeitsentgelt Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkom­men­s­er­mittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberück­sichtigt bleiben, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre.

Berechnung grundsätzlich zwölf Kalendermonate vor Geburt

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durch­schnittlich erzielt worden ist. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte als Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nicht­selbst­ständiger Arbeit im Sinne des Einkom­mens­steu­er­rechts zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der für die Einkom­men­s­er­mittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberück­sichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutter­schaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurück­zu­füh­renden Erkrankung Erwer­b­s­ein­kommen weggefallen ist.

Bundes­el­terngeld und Eltern­zeit­gesetz mit Grundgesetz vereinbar

Nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts sind die so verstandenen Regelungen des Bundes­el­terngeld und Eltern­zeit­ge­setzes mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestal­tungs­freiheit insoweit ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwer­b­s­ein­kommen anknüpfen und auf einen Ausgleich von Arbeits­ent­gel­t­aus­fällen aufgrund von Streik, Krankheit oder Arbeits­lo­sigkeit verzichten.

Hinweise zur Rechtslage:

Elternzeitgesetz

Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 5.12.2006'>

Erläuterungen

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durch­schnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwer­b­s­tä­tigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nicht­selbst­ständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkom­mens­steu­er­ge­setzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

[...]

(7) [...] Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berück­sich­tigung einer Verlängerung des Auszah­lungs­zeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkom­men­s­er­mittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberück­sichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutter­schaftsgeld nach der Reichs­ver­si­che­rungs­ordnung oder dem Gesetz über die Kranken­ver­si­cherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblichen auf die Schwangerschaft zurück­zu­füh­renden Erkrankung Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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