Die 37 Jahre alte Klägerin war als Buchhalterin im Controlling tätig, bevor sie im Februar 2003 einen Sohn bekam. Sie erhielt bis November 2005 Erziehungsgeld. Sie lebt in Dresden und ist alleinerziehend. Ihr Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst. Im Dezember 2005 meldete sie sich arbeitslos. Die beklagte Agentur für Arbeit Dresden bewilligte ihr 775 € Arbeitslosengeld monatlich. Die Klägerin hatte in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage gearbeitet. Daher griff die Beklagte als Bemessungsentgelt auf eine Pauschale zurück. Diese wird nach einer Einteilung in vier Qualifikationsgruppen bestimmt. Die Klägerin fiel mit abgeschlossener Ausbildung in die (zweitschlechteste) Qualifikationsgruppe 3. Dies ergibt sich aus einer mit der „Hartz III“-Reform eingeführten Vereinfachung der Rechtslage. Das Sozialgericht Dresden sah hierin eine verfassungswidrige Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Eltern, die ihre Kinder betreuen lassen und arbeiten gehen. Wäre ihr bisheriges Gehalt berücksichtigt worden, hätte die Klägerin über 1.100 € Arbeitslosengeld monatlich erhalten müssen. Das sind über 40 % mehr, als sie tatsächlich erhielt. Diese Benachteiligung verstößt gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Schutz der Familie. Die 29. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorgelegt.
Ursula Pfeufer, Vorsitzende der 29. Kammer: „Gegen eine Vereinfachung des Leistungsrechtes durch die „Hartz III“-Reform ist allgemein nichts einzuwenden. Allerdings müssen die Grundwerte des Grundgesetzes beachtet werden. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit ist es unvereinbar, dass ein Elternteil, der sich nach der Geburt uneingeschränkt seinem Kind widmet, finanziell schlechter dasteht, als wenn er arbeiten geht. Hier wird die Vollzeitbetreuung gegenüber der Berufstätigkeit von Eltern benachteiligt.“
Erläuterungen
Aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)(neu gefasst durch „Hartz III“ ab 01.01.2005):
„§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht(...)
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,(...)
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
§ 132 Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.“