18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 7801

Drucken
Urteil30.04.2009BundesgerichtshofXa ZR 78/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 1033Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1033
  • NJW 2009, 2740Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2740
  • NJW-RR 2009, 1418Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1418
  • RIW 2009, 638Zeitschrift: Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), Jahrgang: 2009, Seite: 638
  • RRa 2009, 239Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2009, Seite: 239
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil07.11.2007, 32 C 110/07
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil29.05.2008, 16 U 39/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.04.2009

BGH: Bei verpasstem Anschlussflug muss die Flugge­sell­schaft keinen Ausgleich nach EG-Flugga­st­rech­te­ver­ordnung zahlenVerpasster Anschlussflug ist keine "Nicht­be­för­derung"

Einem Fluggast steht keine pauschalierte Ausgleichs­zahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zu, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In einem der beiden gleich gelagerten entschiedenen Fälle hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten für den 27. September 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einstei­ge­vorgang für den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag nach Bogotá weiterfliegen.

Ist der verpasste Anschlussflug eine `Nicht­be­för­derung´ im Sinne der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung?

Die Parteien streiten darüber, ob es eine "Nicht­be­för­derung" im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und von derselben Flugge­sell­schaft durchgeführte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichs­zahlung in der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von 600 Euro beansprucht.

Vorinstanzen und Bundes­ge­richtshof weisen die Klage ab

Amts- und Oberlan­des­gericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat diese Entscheidungen bestätigt. Der Ausgleichs­an­spruch hat nach der Verordnung drei Voraussetzungen:

- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.

- Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.

- Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden

Voraussetzungen für Anspruch nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung sind nicht erfüllt

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses bedurfte es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht.

Das Urteil des Bundes­ge­richtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Flugge­sell­schaft unabhängigen Ausgleichs­an­spruch nach der Verordnung. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast ein vertraglicher Schaden­s­er­satz­an­spruch zusteht, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7801

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI