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- BGHReport 2009, 1002Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2009, Seite: 1002
- DAR 2009, 648Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 648
- MDR 2009, 972Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 972
- NJW 2009, 2743Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2743
- NJW-RR 2009, 1418Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1418
- RRa 2009, 242Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2009, Seite: 242
- Landgericht Köln, Urteil19.08.2008, 11 S 350/07
- Amtsgericht Köln, Urteil11.07.2007, 126 C 148/07
Bundesgerichtshof Urteil28.05.2009
BGH zu Fluggastrechten bei verspäteten ZubringerflügenKein Anspruch auf Ausgleichzahlungen oder Flugpreisminderung
Einem Fluggast steht keine pauschalierte Ausgleichszahlung zu, wenn er wegen Verspätung des Zubringerflugs einen Anschlussflug nicht erreicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrundeliegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) über Washington D.C. und zurück. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix sollte nicht von der Beklagten, sondern von United Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde für den 7. Oktober 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt am Main mit Ankunft in Washington D.C. um 16.40 Uhr Ortszeit bestätigt. Tatsächlich erfolgte der Abflug erst gegen 17.00 Uhr, so dass der Kläger und seine Familie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden verbrachten die Nacht auf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Der Weiterflug nach Phoenix startete am 8. Oktober 2006 um 7.00 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix ca. 14,5 Stunden später als geplant; ihr Gepäck kam auf dem Flug nach Phoenix abhanden und konnte ihnen erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert werden.
Kläger fordert Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung
Die Parteien streiten darüber, ob es eine "Nichtbeförderung" – im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) – darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Der Kläger hat Ausgleichszahlungen in der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von je 600 Euro für sich, seine Ehefrau und seine Kinder beansprucht. Außerdem hat er einen Betrag in Höhe von 446,13 € als Minderung des Flugpreises sowie ihm entstandene Anwaltskosten geltend gemacht.
Verspätung eines Fluges macht Beförderungsleistung nicht mangelhaft
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit dem heutigen Urteil die Klageabweisung, soweit sie den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung betraf, aus den bereits in seiner Entscheidung vom 30. April 2009 angeführten Gründen bestätigt. Auch einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Verspätung eines Fluges die Beförderungsleistung nicht mangelhaft macht. Es kommen deshalb nur – im Streitfall nicht geltend gemachte – Schadensersatzansprüche des Fluggastes wegen verspäteter Leistung (wegen Verzugs) in Betracht, die voraussetzen, dass das Luftverkehrsunternehmen die Verspätung verschuldet hat und dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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