Dokument-Nr. 17650
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- MDR 2014, 281Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 281
- NJW 2014, 629Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 629
- Amtsgericht Siegburg, Urteil21.02.2011, 328 F 28/09
- Oberlandesgericht Köln, Urteil07.11.2011, II-14 UF 115/11
- Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater auch im Fall der SamenspendeBundesgerichtshof, Urteil15.05.2013, XII ZR 49/11
- Täuschung der Ehefrau über Vaterschaft führt zur Herabsetzung des UnterhaltsBundesgerichtshof, Urteil15.02.2012, XII ZR 137/09
- Kuckuckskinder: Mutter ist Scheinvater gegenüber zur Auskunft über leiblichen Vater verpflichtetBundesgerichtshof, Urteil09.11.2011, XII ZR 136/09
Bundesgerichtshof Urteil11.12.2013
Vaterschaftsanfechtung: Verwendung eines Kondoms schließt Möglichkeit einer Empfängnis nicht ausZweifel an Vaterschaft bestehen / Außerehelicher Geschlechtsverkehr setzt Frist zur Vaterschaftsanfechtung in Lauf
Bei einem außerehelichen Geschlechtsverkehr besteht die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass es zu einer Empfängnis gekommen ist. Daher beginnt ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Frist zur Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 b Abs. 1 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Kondom verwendet wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar bekam im April 2004 einen Sohn. Nachdem sich das Ehepaar jedoch trennte, focht die Mutter im Juli 2009 die Vaterschaft ihres Ex-Mannes gerichtlich an. Zur Begründung trug sie vor, dass sie während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann hatte.
Amtsgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Das Amtsgericht Siegburg stellte fest, dass der Ex-Mann der Klägerin nicht der Vater des Kindes war und gab der Klage daher statt. Auf Berufung des Ex-Manns wies das Oberlandesgericht Köln die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin die Klage nicht innerhalb der zwei jährigen Frist erhoben hatte. Sie habe bereits aufgrund des außerehelichen Geschlechtsverkehrs wissen können, dass die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kinds bestanden habe. Dabei sei es angesichts der hohen Versagungsquote unerheblich gewesen, dass sie Kondome verwendete. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin wiederum Revision ein.
BGH hielt Klage ebenso für verspätet
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation des Oberlandesgerichts und wies die Revision der Klägerin daher zurück. Nach § 1600 b Abs. 1 BGB müsse eine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anfechtung Berechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie beginne jedoch nicht vor Geburt des Kindes.
Außerehelicher Geschlechtsverkehr begründet Zweifel an Vaterschaft
Zu den Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft erwecken, gehöre nach Ansicht des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr. Denn in einem solchen Fall könne nicht ausgeschlossen werden bzw. bestehe die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt.
Verwendung von Kondomen unerheblich
Diese nicht ganz fernliegende Möglichkeit werde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch ausgeschlossen, dass Kondome verwendet werden. Es sei insofern zu beachten, dass die Zuverlässigkeit von Kondomen zur Empfängnisverhütung deutlich geringer ist als andere Verhütungsmittel, wie etwa die Pille. Es gehöre zum Allgemeinwissen eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko zu haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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