21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 17650

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Urteil11.12.2013BundesgerichtshofXII ZR 58/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 281Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 281
  • NJW 2014, 629Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 629
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Siegburg, Urteil21.02.2011, 328 F 28/09
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil07.11.2011, II-14 UF 115/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.12.2013

Vater­schafts­anfechtung: Verwendung eines Kondoms schließt Möglichkeit einer Empfängnis nicht ausZweifel an Vaterschaft bestehen / Außerehelicher Geschlechts­verkehr setzt Frist zur Vater­schafts­anfechtung in Lauf

Bei einem außerehelichen Geschlechts­verkehr besteht die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass es zu einer Empfängnis gekommen ist. Daher beginnt ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Frist zur Vater­schafts­anfechtung (§ 1600 b Abs. 1 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Kondom verwendet wurde. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar bekam im April 2004 einen Sohn. Nachdem sich das Ehepaar jedoch trennte, focht die Mutter im Juli 2009 die Vaterschaft ihres Ex-Mannes gerichtlich an. Zur Begründung trug sie vor, dass sie während der Empfängniszeit Geschlechts­verkehr mit einem anderen Mann hatte.

Amtsgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Das Amtsgericht Siegburg stellte fest, dass der Ex-Mann der Klägerin nicht der Vater des Kindes war und gab der Klage daher statt. Auf Berufung des Ex-Manns wies das Oberlan­des­gericht Köln die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin die Klage nicht innerhalb der zwei jährigen Frist erhoben hatte. Sie habe bereits aufgrund des außerehelichen Geschlechts­verkehrs wissen können, dass die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kinds bestanden habe. Dabei sei es angesichts der hohen Versagungsquote unerheblich gewesen, dass sie Kondome verwendete. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin wiederum Revision ein.

BGH hielt Klage ebenso für verspätet

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Argumentation des Oberlan­des­ge­richts und wies die Revision der Klägerin daher zurück. Nach § 1600 b Abs. 1 BGB müsse eine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anfechtung Berechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie beginne jedoch nicht vor Geburt des Kindes.

Außerehelicher Geschlechts­verkehr begründet Zweifel an Vaterschaft

Zu den Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft erwecken, gehöre nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs regelmäßig ein einmaliger außerehelicher Geschlechts­verkehr. Denn in einem solchen Fall könne nicht ausgeschlossen werden bzw. bestehe die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt.

Verwendung von Kondomen unerheblich

Diese nicht ganz fernliegende Möglichkeit werde nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht dadurch ausgeschlossen, dass Kondome verwendet werden. Es sei insofern zu beachten, dass die Zuverlässigkeit von Kondomen zur Empfäng­nis­ver­hütung deutlich geringer ist als andere Verhü­tungs­mittel, wie etwa die Pille. Es gehöre zum Allgemeinwissen eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko zu haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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