21.11.2024
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Dokument-Nr. 25194

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Beschluss19.07.2017BundesgerichtshofXII ZB 390/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1779Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1779
  • MDR 2017, 1188Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1188
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Jülich, Beschluss09.01.2015, 6 XVII 203/06
  • Landgericht Aachen, Beschluss14.07.2016, 3 T 117/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss19.07.2017

BGH: Gegen den Willen des Betreuten darf naher Verwandter nicht zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werdenAusschluss des nahen Verwandten bei entge­gen­ste­henden gewichtigen Gründen des Wohls des Betreuten

Äußert ein Betreuter den Wunsch, von einem nahen Verwandten betreut zu werden, so darf nur dann dieser Wunsch zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn der Bestellung des nahen Verwandten zum Betreuer gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten entgegenstehen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 hatte das Amtsgericht Jülich über die Verlängerung einer Betreuung zu entscheiden. Die Betroffene wurde seit dem Jahr 2008 von einem Berufsbetreuer betreut. Obwohl die Betroffene den Wunsch äußerte von ihren Eltern in vermö­gen­recht­lichen Angelegenheiten betreut zu werden, hielt das Amtsgericht die Betreuung durch den Berufsbetreuer aufrecht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Eltern in der Vergangenheit finanzielle Zuwendungen durch die Betroffene erhalten haben, ohne den Berufsbetreuer darüber zu informieren. Die Eltern begründeten dies damit, dass sie zu dem Berufsbetreuer kein Vertrau­ens­ver­hältnis haben. Das Landgericht Aachen entbindete dementsprechend im Beschwer­de­ver­fahren den Berufsbetreuer. Statt aber die Eltern als Betreuer einzusetzen, bestellte es eine Berufsbetreuerin. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Betroffenen.

Kein Übergehen eines nahen Verwandten bei Betreu­er­be­stellung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Bundesrichter führten aus, dass nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB das Betreu­ungs­gericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Betroffene einen nahen Verwandten als Betreuer benennt. Denn der nahe Verwandte werde nach Maßgabe von § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB erst recht zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benennt.

Ausschluss des nahen Verwandten bei entge­gen­ste­henden gewichtigen Gründen des Wohls des Betreuten

Jedoch sei der nahe Verwandte nicht zum Betreuer zu bestellen, so der Bundes­ge­richtshof, wenn dies dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufe. So liege der Fall hier jedoch nicht. Zwar spreche gegen eine Eignung der Eltern als Vermö­gens­be­treuer, dass diese den ehemaligen Berufsbetreuer über die verschiedenen finanziellen Transaktionen keine Rechenschaft abgelegt haben. Allerdings habe dies auf das gestörte Vertrau­ens­ver­hältnis beruht. Aufgrund dessen könne aus der verweigerten Auskunft der Eltern nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass sie im Falle ihrer Bestellung zum Vermö­gens­be­treuer ihre dem Gericht bestehenden Berichts- und Rechnungs­le­gungs­pflichten verletzen würden. Ohnehin könne das Gericht in diesem Fall mit Zwangsmitteln oder der Entbindung reagieren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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